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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Missverständnis zur Vermögensverwaltung bei (potenziellen) Verbrauchsstiftungen

    von RA Dr. K. Jan Schiffer (www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Von der potenziellen (Teil-)Verbrauchsstiftung war hier schon die Rede (Stiftungsbrief 11, 141). Nach der zwischenzeitlichen ausdrücklichen Anerkennung der Verbrauchsstiftung durch den Gesetzgeber (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB) wird die Möglichkeit der nachträglichen „Umwandlung“ einer Stiftung in eine (Teil-)Verbrauchsstiftung diskutiert und gefordert (z.B. vom Bundesverband Deutscher Stiftungen, Stiftungsposition 03-2015, S. 2 ff.). |

    1. These von Blusz

    Blusz hat sich mit dem Thema befasst (ErbR 15, 117). Zum Thema der Vermögensverwaltung macht er in diesem Zusammenhang folgende Aussage:

     

    • Aussage von Blusz in ErbR 15, 117

    Wird das Vermögen nicht verbraucht, wird dadurch erreicht, dass das Stiftungsvermögen aus dem Kapitalerhaltungsgrundsatz zumindest weitestgehend ausscheidet und dadurch stiftungsrechtlich für Anlageprodukte mit einem höheren Chancen-Risiko-Profil in Betracht kommt, wodurch unter Umständen insgesamt eine höhere Rendite erzielt werden könnte.

     

    2. Kritik an der These

    Abgesehen davon, dass ich nicht verstehe, was Blusz hier mit „weitestgehend ausscheidet“ meint, scheint mir das eine Verkennung der Rechtslage zum Vermögenserhaltungsgrundsatz. Es ist doch wie folgt:

     

    2.1 Stifterwille

    Maßstab für die Vermögensverwaltung wie für die Vermögenserhaltung bei der Stiftung ist bekanntlich der Stifterwille (Hütteman, Festgabe für Flume, 98, 59; Schiffer/Pruns, in Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beraterpraxis, 3. Aufl., 135 ff. m.w.N.).

     

    Wenn nun aber der Stifter eine Verbrauchsstiftung errichtet hat oder eine Stiftung durch deren Organe nachträglich im Sinne des Stifters nach den von diesem vorgegebenen Satzungsbestimmungen der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung „umgewandelt“ wird - gegebenenfalls auch nach § 87 BGB, folgt daraus noch gar nichts für die Vermögensverwaltung bei der Stiftung.

     

    Beachten Sie | Wird der Verbrauch des Stiftungsvermögens ganz oder teilweise als Möglichkeit zugelassen oder gar vorgegeben, bezieht sich das nicht etwa per se auch auf die Vermögensverwaltung.

     

    Das Gesetz formuliert in § 80 Abs. 2 BGB ganz deutlich „deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll“. Folglich bleibt auch bei der Verbrauchsstiftung der betreffende Stifterwille zur Vermögensverwaltung entscheidend. Mit der Entscheidung für eine Verbrauchsstiftung hat der Stifter noch keine Entscheidung zur Vermögensverwaltung getroffen. Um es ganz deutlich zu sagen: Aus dem Stifterwillen zur Verbrauchsstiftung folgt nicht zugleich ohne Weiteres der Stifterwille, dass Spekulationsgeschäfte mit dem Stiftungsvermögen getätigt werden dürfen oder gar sollen.

     

    2.2 Erhöhung des Anlagerisikos

    Ich folge ja durchaus der Überlegung, dass vor allem in Zeiten geringer Kapitalrendite das Anlagerisiko erhöht werden muss, um ausreichende Erträge für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu generieren.

     

    Der Gedanke trägt, weil nach § 80 Abs. 2 BGB die Zweckerfüllung ersichtlich der Vermögenserhaltung vorgeht, denn der Stifter hat die Stiftung grundsätzlich zur Zweckerfüllung errichtet und nicht etwa zur mehr oder weniger sinnentleerten Vermögenserhaltung (Das wäre dann wirklich eine unzulässige Selbstzweckstiftung, dazu Schiffer/Pruns, ZStV 12, 1 ff.).

     

    Bei der Verbrauchsstiftung stellt sich das Problem aber so doch gar nicht, denn die verbraucht ja ihr Vermögen, um ihren Zweck zu erfüllen. Der Stifter muss hier ein Spekulationsrisiko für die Zweckerfüllung gerade nicht eingehen. Der Stifter will hier deshalb typischerweise eben auch nicht, dass die Zweckerfüllung durch Spekulationsgeschäfte „gefährdet“ wird. Äußert er einen anderen Willen, etwa um eine Chance auf Mehrerträge für den Stiftungszweck zu suchen und wahrzunehmen, ist das natürlich etwas anderes. Eine solche Äußerung eines Stifterwillens liegt aber eben gerade noch nicht zugleich in der Entscheidung für eine Verbrauchsstiftung. Das will ich hier zu der verwirrenden Aussage von Blusz nur vorsorglich einmal festhalten.

     

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 141 | ID 43507520