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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    „Mustersatzung“ doch nicht wörtlich zu nehmen

    von RA Dr. K. Jan Schiffer (www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, aber gründlich. Was haben wir ab 2009 dafür gestritten, dass die Mustersatzung, die als Anlage 1 dem § 60 Abs. 1 AO beigefügt ist, nicht wörtlich zu verwenden ist ‒ wie die Finanzverwaltung fordert. Nun hat das FG Hessen eine erfreuliche Entscheidung getroffen ( 28.6.17, 4 K 917/16, Abruf-Nr. 195922 ). |

     

    1. Definition von Zweck und Zweckverwirklichung

    Durch die Gesetzesänderung in § 60 Abs. 1 S. 2 AO habe ‒ so das FG ‒ klargestellt werden sollen, dass die formelle Satzungsbindung auch die Begriffe „ausschließlich und unmittelbar“ enthalten muss (BFH 23.7.09 V R 20/08, Abruf-Nr. 093295; von Wedelstedt, DB 09, 84). Damit habe der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH reagiert (20.12.06, I R 94/02, BFH/NV 07, 805). Dieser habe die Formulierung der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung in der Satzung gerade nicht für notwendig erachtet.

     

    2. „Festlegungen“ bedeutet nicht „wörtlich“

    Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass anhand der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Zudem muss die Satzung nach den mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingefügten Satz 2 „die in der Anlage 1 (Mustersatzung) bezeichneten Festlegungen enthalten“. Die Auslegung nach dem Wortlaut ergebe ‒ so das FG ‒ dass die Mustersatzung gerade nicht „Wort für Wort“ übernommen werden müsse, da im Gesetzestext lediglich auf die „Festlegungen“ der Mustersatzung verwiesen werde. Es werde dort gerade nicht gefordert, dass z. B. entsprechend der Regelung zu Zuwendungsbestätigungen (Spendenbestätigungen) die Satzung einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder Muster entsprechen muss, was aber erforderlich wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine wortwörtliche Übernahme der Mustersatzung gewollt hätte.

     

    Das wurde in der Fachwelt schon von jeher so gesehen, nur die Finanzverwaltung sah (sieht?) das anders. Satzungen genügen laut dem FG schon der gesetzlichen Neuregelung, wenn sie unabhängig vom Aufbau und vom genauen Wortlaut der Mustersatzung die

    • bezeichneten Festlegungen, nämlich die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke sowie
    • die Verwendung des Begriffs „selbstlos“ enthalten.

     

    Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung im Lichte des FG-Urteils von ihrem bisherigen Formalismus ablässt. Der zwar, was zu hören war, die Arbeit der Verwaltung durch simples Textabgleichen erleichtert haben mag, aber eben nicht die für Verwaltungshandeln erforderliche Gesetzesgrundlage hat. Es ist erstaunlich, dass es einer Gerichtsentscheidung bedurfte, damit eine solche Erkenntnis bei der Finanzverwaltung ankommt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 65 | ID 45000513