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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Treuhänderfähigkeit des Treuhänders

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn, www.schiffer.de; www.stiftungsrecht-plus.de

    | Das VG Düsseldorf hat am 11.5.16 ein Urteil gefällt, was vor Ort einige Aufmerksamkeit erregt hat. Klägerin war ein IHK-Mitglied. Die Beklagte IHK ist Stiftungsträgerin der unselbstständigen Stiftung mit dem Namen „IHK-Jubiläumsstiftung L“. Das Urteil betrifft eine Grundfrage der Treuhänderschaft (Trägerschaft) bei der treuhänderischen Stiftung. |

     

    1. Die Entscheidung des VG Düsseldorf

    Das VG (11.5.16, 20 K 3417/15, Abruf-Nr. 190161) hat besonders auf zwei Punkte zur Begründung seines Urteils hingewiesen:

     

    • Der Aufgabenkreis der IHKs ist in § 1 Abs. 1 und 2 IHK-Gesetz festgelegt. Danach müssen die Kammern für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigen.

     

    • Die von der Stiftung geförderten Zwecke und Projekte müssen sich auf die Wirtschaft ihres Bezirks auswirken. Soweit die Beklagte rein humanitäre sowie gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. §§ 51 ff. AO verfolge, ist dies rechtswidrig. Die Beklagte überschreitet hierdurch den ihr gesetzlich gesetzten Kompetenzrahmen.

     

    2. Lehren aus dem Urteil

    Das Urteil überrascht nicht. Die Satzung - oder im Fall der IHK das Gesetz - gibt den Rahmen für die Tätigkeit. Überschreitungen des Rahmens sind unzulässig und können u. U. sogar zum Untreuevorwurf führen (§ 266 StGB).

     

    PRAXISHINWEIS | Deshalb sollte bei Vereinen oder Stiftungen vorsorglich in die Satzung aufgenommen werden, dass sie Treuhänder einer treuhänderischen Stiftung sein dürfen.

     

    Natürlich kann man zu einem Jubiläum einer IHK oder eines Verbands eine treuhänderische Stiftung errichten. Ob das aber die IHK selbst aus dafür freien (!) oder eigens dafür gesammelten Mitteln tun sollte, ist aus meiner Sicht hier die erste Frage.

     

    Die zweite Frage ist, wer statt der IHK Treuhänder sein sollte? (Zur Auswahl des Treuhänders siehe Schiffer/Pruns in Schiffer: Die Stiftung in der Beraterpraxis, 4. Aufl., § 12 Rn. 39 ff.). Es könnte z. B. ein Amtsträger der IHK sein, der die Aufgabe in seiner Freizeit erledigt. In der Praxis lassen sich hier auch engagierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte für eine solche Aufgabe begeistern. Fruchten diese Überlegungen nicht, kann es auch eine örtliche Bank oder Sparkasse sein. Dort werden heute zahlreiche treuhänderische Stiftungen professionell verwaltet.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 221 | ID 44280124