03.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212592
Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 03.07.2019 – 2 Sa 5/19
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht -Kammer 2 -durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2019
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 30.10.2018 - 6 Ca 6080/18 - wird auf Kosten des Klägers
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.03.2018 Anspruch auf Bezahlung strittiger 2.196 Überstunden mit 24.714,27 € (der Sache nach: brutto) hat und hierfür Überstundenzuschläge in Höhe von insgesamt 6.853,52 € (erneut: der Sache nach brutto) zu entrichten sind. Schließlich begehrt der Kläger unverändert weiter die Feststellung, dass für gesetzliche Feiertage keine Arbeitspflicht bestehe und gesetzliche Feiertage daher nicht bei der Ermittlung der Soll-Arbeitszeit eingerechnet werden dürften.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird hier aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Bautzen vom 30.10.2018 (6 Ca 6080/18) Bezug genommen.
Zum einen ist sowohl nach Aktenlage wie nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens das auch zweitinstanzlich relevante Vorbringen beider Parteien in jenem Tatbestand vollständig und richtig beurkundet. Zum anderen sind Tatbestandsrügen nicht erhoben.
In dem die Klage insgesamt abweisenden Ausgangsurteil wird das Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresses für unzulässig erachtet. Das Klagebegehren ziele auf die Beantwortung einer Rechtsfrage und nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i. S. d. Regelung des § 256 Abs. 1 ZPO.
Die Abweisung der Zahlungsansprüche ist auf folgende Gründe gestützt:
"Der Kläger hat nicht dargetan, dass er bezogen auf eine 48-Stundenwoche, mehr Arbeit geleistet hat, für die er von der Beklagten weder Freizeit erhalten noch vergütet worden sei. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag werden Mehrarbeit und Überstunden in erster Linie durch Freizeit ausgeglichen und nur wenn dies in einem Ausgleichszeitraum vom 01.04. des laufenden Kalenderjahres bis 31.03. des folgenden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnte, besteht ein Vergütungsanspruch. Der Kläger trägt nicht vor, in welchem zeitlichen Umfang er eine Arbeitsleistung in einem Ausgleichszeitraum hätte bringen müssen, welche Arbeitsleistung er tatsächlich erbracht hat, welche durch Freizeit ausgeglichen wurde, welche Überstunden am 31.03. des jeweiligen Folgejahres noch bestanden und hätten vergütet werden müssen. § 14 Absatz 1 des Haustarifvertrages legt für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit einen Zeitraum von 52 Wochen zugrunde, das heißt die Sollarbeitszeit kann demnach im Höchstfall 2496 Stunden betragen. Soweit der Kläger behauptet, Mehrstunden geleistet zu haben, hat er für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.03.2018 insgesamt 2.699,82 € für Mehrarbeit erhalten. Das und warum dieser Betrag nicht ausreichend sein soll, um die Überstunden, die jeweils am Ende des Ausgleichszeitraumes nicht durch Freizeit abgegolten waren, abzugelten, hat der Kläger nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich."
Der Kläger hat gegen das ihm am 12.12.2018 zugestellte Urteil am 07.01.2019 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zu deren Begründung bis 12.03.2019 am 07.03.2019 ausgeführt.
Mit den vorstehend wiedergegebenen Entscheidungsgründen - ausgenommen die Heraufsetzbarkeit der Arbeitszeit - beschäftigt sich die Berufungsbegründung nicht.
In einem die Berufungsbegründung ergänzenden Schriftsatz heißt es nach einer vom Kläger gehaltenen Akteneinsicht:
"Dabei ist dem Kläger aufgefallen, dass das Arbeitsgericht das hier in Streit stehende, angefochtene Urteil - so wie auf Seite 294 der Akte im Sitzungsprotokoll festgehalten - am Ende des Sitzungstages in Abwesenheit der Parteien u n d der ehrenamtlichen Richter gefällt hat. Auf Seite 295 der Akte ist am 06.11.2018 - also genau 1 Woche nach der Kammerverhandlung - verfügt, dass die Parteivertreter das (bereits fertige) Protokoll samt Urteilstenor abschriftlich bekommen sollen. Erst auf Seite 296 der Akte befindet sich der handschriftlich durch die Vorsitzende Richterin Frau ... verfasste Urteilstenor, allerdings mit dem Datum 30.10.2018, auf dem die Unterschriften der beisitzenden Richter Herr ... und Frau ... eingeholt sind. Da die Akte chronologisch geführt ist, muss davon ausgegangen werden, dass das angefochtene Urteil, so wie es die Aktenlage widerspiegelt, durch die Vorsitzende des Arbeitsgerichts allein gefällt wurde und 1 Woche später - offensichtlich am nächsten regulären Verhandlungstag - die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter auf dem handschriftlich verfassten Urteilstenor vom 30.10.2018 nachträglich eingeholt wurde. Für die Chronologie der Gerichtsakte gibt es keine andere plausible Erklärung.
Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen Art. 101 GG. Der Kläger hatte Anspruch darauf, dass der dem Gericht vorliegende Rechtsstreit durch die Kammer in voller Besetzung entschieden wird. Soweit dies augenscheinlich nicht erfolgte, ist dem Kläger der grundgesetzlich garantierte gesetzliche Richter entzogen worden. Zugleich sieht der Kläger darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In der Kammerverhandlung ist - wie bereits vorgetragen - sehr ausführlich dazu diskutiert worden, vor allem klägerseits, dass der Vortrag der Beklagten dazu, dass überhaupt pro Rettungsdienst mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen, der Darlegungs- und Beweislast und den Anforderungen an substantiierten Sachvortrag nicht genügt. Die Vorsitzende schloss dann die Kammerverhandlung mit dem Bemerken, die Kammer würde die Bedenken des Klägers noch einmal erörtern und für den Fall, dass die Bedenken durchgriffen, wäre ohnehin ein weiterer Verhandlungstermin notwendig."
Zur Sache heißt es in dem vorangehenden Berufungsbegründungsschriftsatz:
"Ob tatsächlich 3 Stunden Arbeitsbereitschaft oder mehr in jedem Rettungsdienst anfallen, ist daher nach Ansicht des Klägers der Dreh- und Angelpunkt des Falles. In der gewählten Vortragsform (Schriftsatz vom 18.10.2018 nebst Anlagen), die in erheblichem Maße auf pauschalem Vorbringen fußt, konnte die Beklagte nach Meinung des Klägers ihrer Darlegungs- und Beweislast allerdings nicht gerecht werden, so dass der Regelungsbereich von § 14 Abs. b) des Haustarifvertrages nicht eröffnet war."
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des vorbezeichneten Ausgangsurteils der Sache nach die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.567,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2018 (der für die begehrten Rechtshängigkeitszinsen maßgebende Tag nach Zustellung der die Forderung enthaltenen Klageschrift) zu bezahlen
und
festzustellen ist, dass für gesetzliche Feiertage keine Arbeitspflicht besteht und gesetzliche Feiertage daher nicht bei der Ermittlung der Soll-Arbeitszeit eingerechnet werden dürfen.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Die Berufungsbeklagte bleibt bei ihrem Verteidigungsvorbringen und stützt das Ausgangsurteil.
Bereits im ersten Rechtszug habe sie die Dauer der Arbeitsbereitschaft für den Kläger vorgetragen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist aufgrund der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu erfolgenden Zulässigkeitsprüfung - wäre sie nicht ohnehin auch unbegründet - als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in der gesetzlichen Form begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 522 Abs. 1 Satz 2 mit Satz 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO).
1. Nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung begründen. Unter anderem muss nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO die Berufungsbegründung enthalten:
- die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben;
- die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Eine Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie dieses bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es etwa nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. aus jüngerer Zeit BAG vom 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - Juris; weiter BAG vom 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 - Juris sowie vom 05.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Juris).
Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unzutreffend sein soll. Anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - Juris).
2. Hier setzt sich der Kläger in diesem Sinne in seiner Berufungsbegründung nicht mit den die Klageabweisung tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander. Dies gilt hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände.
a) Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens fehlt eine Auseinandersetzung mit der vom Arbeitsgericht angenommenen Unzulässigkeit des entsprechenden Klageantrags sowie der von ihm dafür gegebenen Begründung.
b) Hinsichtlich der Vergütungsansprüche fehlt eine Auseinandersetzung mit dem ersichtlich ergänzend und selbständig tragenden Entscheidungsgrund des Ausgangsgerichts, wonach entstandene Überstunden durch Freizeit auszugleichen gewesen wären und dass sich nach Ablauf des maßgebenden Ausgleichszeitraums unter Berücksichtigung bezogener Vergütung für Mehrarbeit keine durch ergänzende Vergütung auszugleichenden Überstunden ergäben.
c) Die erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des gesetzlichen Richters vermag die Zulässigkeitsmängel - eben wegen Fristablaufs - nicht zu heilen.
II.
Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend ist die Berufung jedenfalls auch unbegründet. Denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Für die Ziele der Prüfung auch der Begründetheit einer Berufung kann deren Zulässigkeit (anders als die Zulässigkeit einer Klage) aus prozessökonomischen Gründen (hilfsweise) zugunsten der die Berufung führenden Partei unterstellt werden, wenn ihre Berufung jedenfalls auch als unbegründet zurückzuweisen ist (für die Revision BAG vom 13.02.2013 - 7 AZR 284/11 - Juris).
2. Die Berufung ist - wie gesagt: jedenfalls - unbegründet, weil die Klage partiell unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Feststellungsinteresse. Und im Übrigen stehen dem Kläger gegen die Beklagte die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche nicht zu, weshalb die verfolgten Zinsansprüche ebenfalls nicht bestehen.
a) Das Berufungsgericht folgt den die Abweisung tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG im Wesentlichen von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
b) Lediglich ergänzend sowie mit Blick auf das Berufungsverfahren sieht sich das Berufungsgericht zu folgenden Ausführungen veranlasst:
(1) Das Ausgangsurteil leidet an keinem zu seiner Unwirksamkeit führenden Verkündungsmangel.
Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter bei der Verkündung der Entscheidung weder dann erforderlich, wenn diese in unmittelbarem Anschluss an die Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, erfolgt noch wenn sie in einem besonderes anberaumten Verkündungstermin stattfindet. Erfolgt die Verkündung der Entscheidung ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter, die an ihr mitgewirkt haben, muss die Urteilsformel von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnet sein (§ 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Ein Verstoß bewirkt nicht die Unwirksamkeit der Verkündung (Schütz in GK-ArbGG § 60 Rn. 24; Benecke in GWBG-ArbGG § 60 Rn. 12; Künzl in Ostrowitz/Künzl/Scholz Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Rn. 335; Tiedemann in Schwab/Weth ArbGG § 60 Rn. 29). Die Unterschriftsleistung kann nachgeholt werden, wenn der Urteilstenor auf der Beratung der Kammer beruht (Koch in Erf/Komm. ArbGG § 60 Rn. 4; Tiedemann a. a. O.).
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf - als wahr unterstellt - die Wirksamkeit des Ausgangsurteils (genauer: seiner Verkündung) unberührt lässt.
Unabhängig davon und selbständig tragend trifft der Geschehensablauf aber auch nicht zu. Die aufgezeigte Aktenführung steht im Einklang mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AktO für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit nach Anlage III zu Abschnitt I Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit vom 16.12.2011. Danach sind Schriftstücke derselben Rechtssache in der Reihenfolge ihres Eingangs zu einer Akte zusammengefasst und fortlaufend zu nummerieren.
Nichts anderes ist hier geschehen. Die unter dem 30.10.2018 - dem Tag der Verkündung - unterzeichnete Urteilsformel folgt der Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom selben Tag. In diesem hatte die Vorsitzende - wie ihr aus Gründen des Prozessrechts nachgelassen - das Ausgangsurteil allein verkündet. Das Vorhandensein der Urteilsformel für den Tag der Verkündung ist dokumentiert. Der sich lediglich auf die Niederschrift über den Termin beziehende Ablassvermerk der Geschäftsstelle war selbstredend auf der Urschrift der Niederschrift anzubringen, weil er eben einen eine Woche nach der Verkündung in Bezug auf die Niederschrift vorgekommenen Vorgang beurkundet. Dass das Urteil der Verhandlung nachzufolgen hat und auch hier nachgefolgt ist, zieht selbst der Kläger nicht in Zweifel. Der eine Falschbeurkundung im Amt insinuierende Vorwurf des Klägers beinhaltet nicht die Behauptung, die auch von den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Urteilsformel widerspiegelte nicht das Beratungsergebnis. Sein Hinweis darauf, dass am Ende der Verhandlung auf eine Prüfung seiner Argumente verwiesen worden sei, ist plausibel und entspricht dem Umstand, dass Urteile nicht vor der Verhandlung feststehen.
(2) Hinsichtlich des abgewiesenen Vergütungsanspruchs ist Folgendes zu bemerken:
Bemessungszeitraum für das Arbeitsentgelt ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des anwendbaren Haustarifvertrages der Kalendermonat. Zu vergüten sind damit nicht einzelne Arbeitsstunden, sondern versprochen ist ein Monatsgehalt für die in einem Monat geschuldete und zu erbringende Arbeitsleistung. Ist das geschuldete Arbeitszeitvolumen - wie hier - wirksam auf 48 Wochenstunden heraufgesetzt, wird durch die monatliche Zahlung der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum mit dem Monatsgehalt erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
Die regelmäßige Arbeitszeit war hier aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 2 b des Haustarifvertrages auf bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich) verlängert, weil in sie im Streitzeitraum regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fiel. Zur Begründung der tariflichen Arbeitsverlängerung muss die Dauer der Arbeitsbereitschaft grundsätzlich für jeden einzelnen Arbeitnehmer dargelegt und nicht nur als statistischer Durchschnittswert errechnet werden (BAG vom 09.03.2005 - 5 AZR 385/02 - Juris). Dies ist hier durch die "Analyse Arbeitsbereitschaft" bezogen auf den Kläger für den gesamten Streitzeitraum erfolgt. Danach hat die Beklagte nicht lediglich Bedarfsarbeitszeiten für Fahrzeugübernahme, Desinfektion und Reinigung je Dienst, Dienstübergabe incl. Endreinigung je Dienst, Fahrzeugauffüllen je Einsatz und Dokumentation je Einsatz mit pauschalierten Zeiten angesetzt, sondern die durchschnittlichen Bereitschaftsdienste je Dienst in Stunden und Minuten errechnet und durch Vorlage der Analysen (Anlagenkonvolut B 3) illustriert. Bezogen darauf wäre es in der Tat - wie bereits vom Arbeitsgericht angenommen - Sache des Klägers gewesen vorzubringen, wann und in welchem zeitlichen Umfang eine die Arbeitsbereitschaften auf weniger als drei Stunden senkende Tätigkeit verrichtet worden wäre.
Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend scheitert der klägerische Anspruch jedenfalls deshalb, weil der Tarifvertrag als Rechtsfolge für die Vergütung der streitgegenständlichen Überstunden lediglich die Gewährung von Freizeitausgleich vorsieht und sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht ergibt, warum und in welchem Umfang Ausgleichs-in Zahlungsansprüche umgeschlagen und solche über die bezogene Überstundenvergütung hinaus noch nicht erfüllt worden wären.
III.
Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.