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17.08.2020 · IWW-Abrufnummer 217383

Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 07.05.2020 – 2 Ta 457/19


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.11.2019 ‒ 2 Ca 1/20 (früher: 3 Ca 673/19) - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.713,46 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



I



Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche.



Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01.01.2002 als angestellter Geschäftsführer aufgrund des schriftlichen als „Arbeitsvertrag“ bezeichneten Vertrages vom 02.01.2002 tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 02.01.2002 wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen. Die Satzung des beklagten Vereins enthält u.a. folgende Regelung:



Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages für den Beklagten tätig ist, sodass für die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG stehe der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht entgegen, weil die nach dieser Vorschrift erforderliche Vertreterstellung auf Satzung oder Gesellschaftsvertrag



beruhen müsse. Er selbst sei kein gesetzlicher Vertreter. Gemäß § 9 Ziffer 8 der Satzung sei er auch nicht zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt worden. Die in § 9 Ziffer 8 erwähnte Geschäftsordnung sei kein Satzungsbestandteil.



Der beklagte Verein hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt und die Ansicht vertreten, dass der Kläger als sein Geschäftsführer die typischen Tätigkeiten eines Geschäftsführers erledige. Er schließe mit Mitarbeitern Arbeitsverträge ab und beende auch diese. Der Vereinsvorstand mische sich insoweit nicht ein, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei.



Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.11.2019 die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 a ArbGG folge, wonach die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich für bürgerliche rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zuständig seien. Der Kläger sei aufgrund des im Jahr 2002 ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrages tätig, sodass eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vorliege.



Die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG stehe dem nicht entgegen, weil der Kläger nicht Organ des Beklagten sei. Organe des Beklagten seien nach § 6 seiner Satzung die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG finde auch nicht deshalb Anwendung, weil der Kläger besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB wäre. Denn besondere Vertreter eines Vereins im Sinne des § 30 BGB seien nur dann nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, wenn die Satzung die Bestellung unzweideutig gestatte. Nach der letzten Ziffer des § 9 der Vereinssatzung bediene sich der Vorstand zur Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins der Geschäftsführung. Die Kompetenzen und Aufgabenverteilung seien in der Geschäftsordnung zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung geregelt. Die Vorschrift räume dem Vorstand lediglich ein, einer Geschäftsführung rechtsgeschäftliche Vollmacht zu erteilen. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung ergebe sich dagegen nicht unmittelbar aus der Satzung selbst.



Gegen den am 26.11.2019 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der beklagte Verein am 05.12.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten angenommen habe. Denn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei deshalb nicht eröffnet, weil der Kläger als Geschäftsführer besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich unzweideutig und ausdrücklich aus der Satzung, dass die Bestellung eines Geschäftsführers vorgesehen sei. In § 9 Ziffer 8 sei geregelt, dass der Vorstand sich zur Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereins der Geschäftsführung bediene, wobei die Kompetenzen und Aufgabenverteilung in der Geschäftsordnung zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung zu regeln seien. Die Satzungsregelung laute nicht, dass der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen könne, sondern dass er sich für das laufende Geschäft einer Geschäftsführung zu bedienen habe. Der Kläger sei ein solcher Geschäftsführer, dem alle Vertretungsvollmachten auch erteilt worden seien.



Das Arbeitsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 15.01.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil auch das Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdebegründung keine Abweichung rechtfertige. Entgegen der Ansicht des Beklagten greife die Fiktionsregelung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht ein, weil der Kläger kein besonderer Vertreter eines Vereins im Sinne des § 30 BGB sei. Der Beklagte weise zwar zu Recht darauf hin, dass die Satzung in § 9 Ziffer 8 eindeutig gestatte, dass der Vorstand sich für das laufende Geschäft einer Geschäftsordnung und damit eines Geschäftsführers zu bedienen habe. Diese Regelung sei jedoch nicht ausreichend, um die Fiktionssperre des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG zu begründen. Der Geschäftsführer werde in der Satzung nicht ausdrücklich als besonderer Vertreter erwähnt. Organe seien gemäß § 6 nur die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der personelle Umfang der Geschäftsführung sowie die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung ließen sich der Satzung nicht entnehmen. Vielmehr verweise § 9 Ziffer 8 der Satzung auf eine Geschäftsordnung, die die Kompetenzen und Aufgabenverteilung zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung regele. Die Regelung des § 9 der Satzung betreffe nur die Geschäftsführung, nicht die Vertretungsmacht. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung ergebe sich dagegen nicht unmittelbar aus der Satzung selbst. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



II



Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet.



Das Arbeitsgericht hat entgegen der Rechtsansicht des Beklagten zu Recht entschieden, dass für die vorliegende Streitigkeit zwischen den Parteien der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet ist.



Der Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.01.2002 für den Beklagten tätig, was zwischen den Parteien unstreitig ist, sodass an sich eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliegt.



Der Beklagte rügt zu Unrecht, dass das Arbeitsgericht fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht aufgrund der Fiktionssperre des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen ist.



Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, stellt § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auf die formale Vertreterstellung des Mitarbeiters aufgrund Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages ab. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG bestimmt dabei nicht, dass diese Person keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind, sondern lediglich, dass sie nicht als Arbeitnehmer gelten, sie stellt also insoweit eine gesetzliche Fiktion dar. Auf den Umfang der auf Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag beruhenden Vertretungsmacht kommt es dabei nicht an, sodass § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch auf Personen anwendbar ist, die ohne die Fiktion als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG oder - wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit - als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen wären. Umgekehrt bedeutet dies, dass § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auf Personen, denen nur rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt worden ist, nicht anwendbar ist, und zwar auch dann nicht, wenn diese rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht sehr weit reicht (vgl. BAG, Beschl. v 05.05.1997 - 5 AZB 35/96, NJW 1997, 3261; LAG Köln Beschl. v. 16.9.2013 - 11 Ta 331/12, juris; LAG Hessen, Beschl. v. 19.01.2007 - 18 Ta 593/06, NZA-RR 2007, 262; Bittner AuA 1997, 411).



Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch bei einem besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB eingreifen kann mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann ausgeschlossen ist, wenn der besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB seine Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses verrichtet, weil die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG unabhängig von der Rechtsnatur des der Tätigkeit zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses eingreift, um Streitigkeiten im „Arbeitgeberlager“ vor den Arbeitsgerichten zu vermeiden. Zu Unrecht macht jedoch der Beklagte geltend, dass der Kläger als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zu qualifizieren ist, sodass für dessen Streitigkeit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen ist.



Nach § 30 Abs. 1 BGB kann zwar unter anderem durch Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die besonderen Vertreter sind - wie der Vorstand - satzungsmäßige Organe des Vereins. Ihre Bestellung erfolgt aber nur, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, durch die Mitgliederversammlung. Die Stellung als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB hat die Rechtswirkung, dass der Verein für den Schaden, den ein "verfassungsmäßig" berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene zum Schadensersatz verpflichtende Handlung zufügt, verantwortlich ist. In dem Bestreben, den bei rechtsgeschäftlichen Vertretern nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis auszuschließen und zu einer möglichst umfassenden Haftung des Vereins nach § 31 BGB zu gelangen, hat zwar die zivilrechtliche Rechtsprechung teilweise den Begriff des besonderen Vertreters im Sinne des § 31 BGB weit ausgelegt und dabei auch darauf verzichtet, dass die Bestellung von besonderen Vertretern eine Grundlage in der Satzung haben muss. Diese über den Wortlaut des § 30 BGB hinaus gehende weite Auslegung ist jedoch nicht möglich, wenn es sich um die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Fiktionsregelung des § 5 Abs. 1 S. 3 BGB handelt. Vielmehr kann im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei der Anwendung der Fiktionsregelung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG - anders als im Rahmen des § 31 BGB - auf das Erfordernis der Vertretungsmacht kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages nicht verzichtet werden. Anderenfalls wäre im Streit um die Rechtswegzuständigkeit in vielen Einzelfällen zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung für die Anwendung der §§ 30, 31 BGB aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Dies würde aber eine Prüfung der Vertretungsmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse erfordern, auf die es aber nach der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gerade nicht ankommen soll. Daraus folgt, dass besondere Vertreter eines Vereins im Sinne des § 30 BGB nur dann nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Fiktionsregelung des § 5 Abs. 1 S. 3 BGB gelten, wenn die Satzung die Bestellung ausdrücklich und unzweideutig gestattet, da es sich bei der vereinsrechtlichen Vorschrift um einen besonderen gesetzlichen Vertretungstatbestand handelt (vgl. BAG, Beschl. v 05.05.1997 - 5 AZB 35/96, NJW 1997, 3261; LAG Hessen, Beschl. v. 19.01.2007 - 18 Ta 593/06, NZA-RR 2007, 262; Bittner AuA 1997, 411). Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Fall.



Der Kläger wird als Geschäftsführer des Beklagten in keiner einzigen Regelung der Satzung des Beklagten als „besonderer Vertreter“ oder als eine zur Vertretung berechtigte Person erwähnt. In § 6 der Satzung des Beklagten sind Organe lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Nach § 9 Ziffer 1 der Satzung besteht der Vorstand des Beklagten aus mindestens vier Personen und setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer, sodass nach diesen Regelungen der Satzung der Geschäftsführer ‒ anders als der Vorstand ‒ nicht satzungsmäßiges Vertretungsorgan des Beklagten ist.



Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass das Vorliegen der Stellung als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB nicht zwingend voraussetzt, dass in der Satzung selbst für eine bestimmte Funktion die Bezeichnung als „besonderer Vertreter“ verwendet wird, weil sich diese Eigenschaft auch bei einem Geschäftsführer eines rechtsfähigen Vereins aus dem Gesamtzusammenhang der Satzungsregelung ergeben kann. Zuzugeben ist dem Beklagten auch, dass in § 9 Ziffer 8 der Satzung die Formulierung enthalten ist, dass sich der Vorstand der Geschäftsführung „bedient“, was zwar dafür spricht, dass sich der Vorstand für laufende Geschäfte der Geschäftsführung nach Maßgabe des § 9 Ziffer 8 der Satzung bedienen muss, insoweit also die Einrichtung und die Tätigkeit der Geschäftsführung durch die Satzung verbindlich vorgegeben sind. Daraus kann jedoch entgegen der Rechtsansicht des Beklagten nicht abgeleitet werden, dass der Geschäftsführer auch sein satzungsmäßiger Vertreter des Beklagten ist. Denn zum einen ist in § 9 Nr. 2 der Satzung des Beklagten ausdrücklich geregelt, dass zwei der Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Nach der Satzung des Beklagten können diesen also nur die Vorstandsmitglieder vertreten, und das auch nicht allein, sondern jeweils nur mit einem anderen Vorstandmitglied gemeinsam, sodass nach der Satzung des Beklagten keine Alleinvertretungsbefugnis vorgesehen ist. Zum anderen regelt § 9 Ziffer 8 der Satzung nicht, dass die Geschäfte des laufenden Geschäftsbetriebes vom Geschäftsführer zu erledigen sind, sondern dass sich der Vorstand lediglich zur Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebes der Geschäftsführung bedient, wobei die Kompetenzen und Aufgabenverteilung in der Geschäftsordnung zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung zu regeln sind. Damit wird in § 9 Ziffer 8 der Satzung des Beklagten lediglich geregelt, dass die Geschäftsführung nur für die Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebes, nicht aber für die Vertretung des Beklagten bei dem laufenden Geschäftsbetrieb der Geschäftsführer zuständig ist, was sich ohne weiteres mit § 9 Ziffer 2 der Satzung in Einklang bringen lässt. Denn danach kann der Beklagte im Außenverhältnis nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden, sodass § 9 Ziffer 8 sich nicht auf die Vertretung, sondern nur auf die Abwicklung, also die interne Geschäftsführungsbefugnis bezieht. Die vom Vorstand und der Geschäftsführung nach § 9 Ziffer 8 zu erlassene Geschäftsordnung, in der die Kompetenzen und Aufgabenverteilungen zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung zu regeln sind, ist kein Satzungsbestandteil. Die zwischen der Geschäftsführung und dem Vorstand zu erlassene Geschäftsordnung kann auch keine satzungsmäßige Grundlage für die Vertretungsmacht des Geschäftsführers des Beklagten sein, auf die im Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht verzichtet werden kann. Es reicht nicht aus, wenn der Geschäftsführer in der Satzung ‒ wie vorliegend - nicht als "besonderer Vertreter" erwähnt wird und nur seine Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber seine Vertretungsmacht in der Satzung geregelt werden (vgl. BAG, Beschl. v. 05.05.1997 - 5 AZB 35/96, juris, Rdnr. 22; LAG Köln, Beschl. v. 16. 09.2013 ‒ 11 Ta 331/12, juris, Rdnr. 26). Die Satzung des Beklagten regelt damit nicht, jedenfalls nicht eindeutig, dass der Geschäftsführer auch satzungsmäßiger Vertreter des Beklagten und damit besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB ist mit der Folge, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht wegen der Fiktionsregelung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit dem Kläger entsprechend dem Vorbringen des Beklagten „alle Vertretungsvollmachten erteilt worden seien“ und er mit Mitarbeitern Verträge abgeschlossen und auch beendet hat, kann offen bleiben, weil er dies nach den dargestellten Satzungsregelungen jedenfalls nicht als satzungsmäßiger Vertreter des Beklagten gemacht haben kann und rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten für die Annahme der Rechtstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 31 BGB nicht reicht. Aus all dem folgt, dass das Arbeitsgericht zu Recht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG bejaht hat, so dass die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückzuweisen ist.



III



Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.



Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor.



Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

Vorschriften