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SGB II-Nachzahlungen auf P-Konto sind i. d. R. unpfändbar
| Immer wieder kommt es in der gerichtlichen Praxis zu folgendem Fall: Der Gläubiger pfändet den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf seinem P-Konto gegenüber der Drittschuldnerin (Bank). Der Schuldner erhält eine Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II in vierstelliger Höhe und beantragt gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, seinen P-Konto-Freibetrag einmalig um diesen Betrag zu erhöhen. Er beansprucht die Auszahlung an sich. Zu Recht? |
In der bisherigen Rechtsprechung waren solche Fälle immer wieder streitig entschieden worden. Dies führte mitunter dazu, dass solche Nachzahlungen für pfändbar erklärt wurden (LG Koblenz VE 15, 45; LG Berlin ZVI 13, 479; AG Ingolstadt FoVo 16, 79; einschränkend unter Hervorhebung des existenzsichernden Charakters von Sozialleistungen: LG Frankenthal VE 16, 139). Der BGH (24.1.18, VII ZB 21/17, Abruf-Nr. 199810) hat diesen Streit nun beendet. Er stellt klar: Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden.
Die Entscheidung ist zwar gläubigerfeindlich, aber dennoch richtig. Denn das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gläubigers an der Durchsetzung einer titulierten Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. BVerfG, NJW-RR 10, 1063) findet in solchen Fällen seine Grenze in dem durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Anspruch des Schuldners auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Das Gesetz verweist in § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO ausdrücklich auf eine entsprechende Anwendung von § 54 Abs. 4 SGB I. Dieser bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. § 54 Abs. 4 SGB I war im vorliegenden Fall auch anwendbar, da die Nachzahlung einen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 42 Abs. 4 SGB II (in der ab 1.1.16 geltenden Fassung) betraf, der in seinem Anwendungsbereich § 54 Abs. 4 SGB I verdrängt (vgl. BGH, a. a. O.).
MERKE | Eine Nachzahlung an den Schuldner für die Bemessung des pfandfreien Betrags für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO ist jeweils dem monatlichen Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt wurde. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des entsprechend anwendbaren § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach die Pfändungsfreigrenzen jeweils für den Zeitraum gelten, für den Arbeitseinkommen gezahlt wird. Folge: Durch diese Art der Berechnung des gemäß § 850k Abs. 4 S. 1 ZPO dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags wird auch dem aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Rechnung getragen. |
Der BGH betont ausdrücklich, dass der Schuldner in solchen Fällen nicht als vermindert schutzwürdig ist. Bezüglich der gewährten Leistungen ist ihm daher ein Pfändungsschutz auf dem P-Konto zu gewähren. Ein fehlender Pfändungsschutz hätte nämlich zur Folge, dass die Leistungen im Ergebnis nicht dem Schuldner, sondern seinen Gläubigern zugute kämen. Das aber widerspricht dem Zweck der Leistungen. Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II, insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben.
Damit die Voraussetzungen für eine einmalige Erhöhung des Freibetrags nach § 850k Abs. 4 ZPO gegeben sind, muss das Gerichts kumulativ prüfen, ob
- es sich bei der auf dem P-Konto eingegangenen Zahlung um eine Nachzahlung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II handelt und
- die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO für die betreffenden Monate der Nachzahlung nicht überschritten werden.
Wichtig | Gläubiger müssen beachten, dass die vom BGH aufgestellten Grundsätze nur bei SGB II-Leistungen gelten. Insofern werden sämtliche anderen Nachzahlungsansprüche vom Pfändungspfandrecht erfasst und sind daher an den Gläubiger auszukehren.
Zudem unterscheidet sich der Fall des BGH von den Fällen der AG Aschaffenburg (ZVI 12, 469 = US-Rente des Sohns geht auf dem P-Konto ein), AG Schwarzenbeck (ZVI 12, 354 = Kontoguthaben wird auf ein Sparbuch übertragen und nicht auf P-Konto erweitert, nachdem dieses eröffnet ist), LG Berlin (VE 14, 168 = Übergangs- und Krankengeld wird gezahlt) und LG Koblenz (VE 15, 45 = Erwerbsminderungsrente wird nachgezahlt). Der BGH stellt hier auf den Zahlungsgrund und die Art der Leistung ab. Da es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um steuerfinanzierte, bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Ansprüche handelt, sind diese als Existenzgrundlage unpfändbar.