· Fachbeitrag · P-Konto
Schwankendes Arbeitseinkommen: P-Konto-Freibetrag rechtzeitig anpassen
| In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Gläubiger beim Schuldner zugleich in das Arbeitseinkommen (Anspruch A an Arbeitgeber) als auch in die Bankverbindung (P-Konto; Anspruch D an Kreditinstitut) vollstrecken. Hierbei kann es bei bargeldloser Überweisung des unpfändbaren Arbeitseinkommens durch den Drittschuldner auf das gepfändete P-Konto infolge unterschiedlicher Pfändungsfreibeträge zu einer Benachteiligung des Schuldners kommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das vom Arbeitgeber auf das P-Konto überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen nicht gleich bleibt, sondern ständig in unterschiedlichem Maß von den Sockelbeträgen des § 850k ZPO abweicht, weil z. B. monatlich unterschiedliche Zulagen an den Schuldner zu zahlen sind. Der folgende Beitrag zeigt, worauf Sie als Berater von Schuldnern in solchen Fällen achten müssen. |
1. Freibetrag festsetzen lassen
Das folgende Beispiel verdeutlicht die Relevanz der Problematik:
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Der ledige Schuldner S. bezieht infolge seines Schichtdienstes monatlich unterschiedliche Nettoeinkünfte von Arbeitgeber X. Gläubiger G. pfändet im März sowohl in das Arbeitseinkommen (Anspruch A) als auch in die Bankverbindung (Anspruch D). S. besitzt ein P-Konto. Das Nettoeinkommen im April beträgt 2.000 EUR, im Mai 1.900 EUR und im Juni 2.100 EUR.
Lösung Bei X. sind im April nach der Lohnpfändungstabelle Sp. 0 monatlich 574,99 EUR pfändbar. Im Mai sind es 504,99 EUR und im Juni 644,99 EUR. Der jeweils unpfändbare Betrag i. H. v. 1.495,01 EUR für April (= 2.000 EUR ‒ 504,99 EUR), im Mai 1.395,01 EUR (= 1.900 EUR ‒ 504,99 EUR) und im Juni 1.455,01 EUR (= 2.100 EUR ‒ 644,99 EUR) wird auf das gepfändete P-Konto überwiesen. Da der dortige Sockelfreibetrag nach § 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO aber nur 1.178,59 EUR beträgt, muss die Bank als Drittschuldnerin zusätzlich im April 246,42 EUR, im Mai 216,42 EUR und im Juni 276,42 EUR an G. abführen. |
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