· Fachbeitrag · Steueränderungen
Das Wachstumschancengesetz: Der tabellarische Schnellüberblick
| Das Wachstumschancengesetz (WCG) ist da! Wiedereinführung der degressiven AfA, Neueinführung einer Sonder-AfA, eine höhere Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, neue Regelungen rund um den Verlustabzug & Co. ‒ das sind nur einige der Steuerrechtsänderungen, die das Wachstumschancengesetz mit sich bringt. Den Durchblick über die zentralen Anpassungen, Änderungen und Neuregelungen verschafft Ihnen SSP in dieser Ausgabe. Den Anfang macht der Schnellüberblick in Tabellenform. |
So ist der tabellarische Schnellüberblick aufgebaut
Die Änderungen aus dem WCG (Abruf-Nr. 240514) sind nach Steuerarten getrennt und nach den Gesetzesparagrafen aufsteigend geordnet:
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§ | Stichwort | Neueregelung inhaltlich | Inkrafttreten bzw. Anwendungszeitpunkt |
§ 3 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 19 S. 1 Buchst. a EStG | Qualifizierungsgeld | Das Qualifizierungsgeld nach §82a SGB III bleibt steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
| 01.04.2024 |
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG | Geschenke | Die Freigrenze für Geschenke wird von 35 Euro auf 50 Euro angehoben.
| 01.01.2024 |
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG | E-Mobilität/ private Kfz-Nutzung | Die bestehende Bruttolistenpreis-Grenze von 60.000 Euro bei Privatnutzung eines betrieblichen reinen E-Fahrzeugs wird auf 70.000 Euro angehoben.
| Anschaffung nach dem 31.12.2023 |
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a EStG | Bewertung | Einlagen junger Wirtschaftsgüter werden künftig nur dann mit den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen. | Einlagen nach Ver- kündung des Gesetzes (28.03.2024) |
§ 7 Abs. 2 EStG | Befristete Wiedereinführung der degres-siven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
| Anschaffung/ Herstellung nach dem 31.03.2024 |
§ 7 Abs. 5a EStG | Befristete Einführung der degressiven AfA für Wohngebäude | Eine degressive AfA von fünf Prozent wird für Gebäude ermöglicht, mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird.
| Baubeginn ab 01.10.2023 |
§ 7b EStG | Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau | Der Förderzeitraum der Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau verlängert sich; Baukostenobergrenze und Förderhöchstgrenze angehoben.
| 01.01.2023 |
§ | Stichwort | Neueregelung inhaltlich | Inkrafttreten bzw. Anwendungszeitpunkt |
§ 7g Abs. 5 EStG | Sonderabschreibung bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens | Der Prozentssatz der Sonderabschreibung bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird von 20 Prozent auf 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht.
| Erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft/hergestellt wurden |
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b S. 2 EStG | Werbungskosten | Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer wird von acht Euro auf neun Euro pro Tag angehoben.
| ab VZ 2024 |
§ 10d Abs. 2 S. 1 EStG | Erweiterter Verlustvortrag | Für den Teil, der den Sockelbetrag von einer Mio. Euro bzw. zwei Mio. Euro (Ehegatten) überschreitet, wird der Verlustvortrag von 60 Prozent auf 70 Prozent Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres befristet für die VZ 2024 bis 2027 erhöht.
| ab VZ 2024 |
§ 19 Abs. 2 S. 3 EStG | Versorgungsfreibetrag | Von Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Ab dem VZ 2023 wird der Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich neun Euro. | 01.01.2023 |
§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG | Rentenbesteuerung | Der Anstieg des prozentualen Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang wird auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert.
| 01.01.2023 |
§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG | Private Veräußerungsgeschäfte | Die Freigrenze nach der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei bleiben, wird von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben.
| ab VZ 2024 |
§ 24a S. 5 EStG | Altersentlastungs- betrag | Der verlangsamte Anstieg des Rentenbesteuerungsanteils wird auch im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Ab dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro. | ab VZ 2023 |
§ 34a EStG | Verbesserung der Thesaurierungs- begünstigung | Der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Darüber hinaus wird Gestaltungsmodellen entgegengetreten, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG entgegenlaufen. § 34a Abs. 2 S. 2 EStG enthält zukünftig eine Fiktion, wonach Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer i. S. v. § 34a Abs. 1 S. 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten. | ab VZ 2024 |
§ | Stichwort | Neueregelung inhaltlich | Inkrafttreten bzw. Anwendungszeitpunkt |
§ 39b Abs. 3 EStG | Lohnsteuereinbehalt/ Fünftel-Regelung | Die Fünftel-Regelung für Arbeitslohn wird im Lohn- steuerabzugsverfahren abgeschafft.
| 01.01.2025 |
§ 40b Abs. 3 EStG | Gruppenunfall- versicherung | Der Grenzbetrag bei der Pauschalbesteuerung einer Gruppenunfallversicherung für mehrere Arbeitnehmer wird aufgehoben.
| 01.01.2024 |
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a S. 2 EStG | Beschränkte Steuerpflicht | Einführung einer Fiktion: Nichtselbstständige Arbeit gilt als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. | Einkünfte nach dem 31.12.2023 |
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