· Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit
Auswärtiger Bereitschaftsdienst eines Feuerwehrmanns
| Wird ein Feuerwehrmann als Fahrer eines Noteinsatzwagens zum Bereitschaftsdienst im Krankenhaus eingesetzt, um von dort aus zu Rettungseinsatzorten zu gelangen, kann er für die Anwesenheitstage im Krankenhaus keine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen. |
Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf übt der Feuerwehrmann keine Auswärtstätigkeit aus, obwohl die eigentliche Dienststelle auf der Feuerwache liegt. Er sucht die Klinik immer wieder zum Bereitschaftsdienst auf. Daher hat er sowohl in der Feuerwache als auch in der Klinik eine regelmäßige Arbeitsstätte (Urteil vom 24.11.2010, Az: 7 K 1574/10 E; Abruf-Nr. 111551).
PRAXISHINWEIS | Eine Auswärtstätigkeit mit einem Anspruch auf die Verpflegungspauschale läge dagegen vor, wenn der Feuerwehrmann nur ab und zu - zum Beispiel einmal im Monat - Dienst in der Klinik verrichten müsste. |