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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Fünftel-Regelung bei Abfindung: Arbeitslosengeld zählt mit

    | Bei der - für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen relevanten - Vergleichsrechnung, ob der Arbeitnehmer in dem Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, ist das steuerfreie Arbeitslosengeld mitzuberücksichtigen. Das hat das FG Sachsen entschieden. Das letzte Wort hat aber der BFH. |

     

    Hintergrund | Abfindungen werden ermäßigt besteuert, wenn der Arbeitnehmer infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als wenn das Arbeitsverhältnis ungestört fortgesetzt würde. Die genaue Berechnung ist umstritten. Das FG Sachsen ist jetzt genauso wie das FG Thüringen (Urteil vom 1.12.2009, Az. 3 K 965/08 und das FG Niedersachsen (Urteil vom 5.8.2010, Az. 4 K 41/08) der Meinung, dass das steuerfreie Arbeitslosengeld im Rahmen der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sei. Schließlich ersetze es entgangene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und führe aufgrund des Progressionsvorbehalts zu einer Erhöhung des Steuersatzes (FG Sachsen, Urteil vom 24.4.2013, Az. 1 K 1836/09; Abruf-Nr. 140487).

     

    Wichtig | Das Urteil weicht von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Die Sache ist deshalb beim BFH gelandet. Er hat das letzte Wort (Az. IX R 4/13).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 2 | ID 42532753