· Fachbeitrag · Werbungskosten
Arbeitnehmer: Spielregeln für den Abzug von Bewirtungskosten
| Auch Arbeitnehmer, die Kunden oder Geschäftspartner des Arbeitgebers auf eigene Kosten einladen, können Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzen. Die Einzelheiten regelt eine Verfügung der OFD Niedersachsen. |
PRAXISHINWEIS | Interessant ist, dass die OFD den Werbungskostenabzug keineswegs nur auf Arbeitnehmer beschränkt, die ein erfolgsabhängiges Gehalt beziehen (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 29.11.2011, Az. S 2350 - 32 - St 215; Abruf-Nr. 120534). Auch für Arbeitnehmer mit einem Festgehalt können die Kosten für eine beruflich veranlasste Bewirtung abziehbar sein (zum Beispiel Hoffnung auf Beförderung, Sicherung des wackligen Arbeitsplatzes). Der Abzug steht und fällt mit dem Nachweis, dass die Bewirtung aus rein beruflichen Gründen erfolgte. Ein Prüfschema, das die Finanzämter verwenden, zeigt Ihnen, wie Sie argumentieren müssen und wie besser nicht. Das Prüfschema „Unter diesen Voraussetzungen erkennt das Finanzamt Bewirtungskosten von Arbeitnehmern als Werbungskosten an“ finden Sie in wiso.iww.de unter dem Reiter Downloads in der Rubrik Checklisten unter dem Stichwort Werbungskosten/Betriebsausgaben. |