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Beim BFH: Hat ein Zeitsoldat eine erste Tätigkeitsstätte?
| Das FG Hessen hat den Bundeswehrstützpunkt eines Zeitsoldaten als seine erste Tätigkeitsstätte angesehen. Der Soldat hat nicht klein beigegeben und lässt seinen Fall nun vom BFH prüfen. |
Der Zeitsoldat hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das FG Hessen hat den höheren Werbungskostenabzug abgelehnt. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte sei entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Soldat während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich sei hingegen, dass der Zeitsoldat zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese sei nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen (FG Hessen, Urteil vom 25.03.2021, Az. 4 K 1788/19, Abruf-Nr. 223023). Die Revision des Zeitsoldaten wird beim BFH unter dem Az. VI R 6/21 geführt.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Soldaten und Beamtenanwärter: Wann haben sie eine erste Tätigkeitsstätte?“ → Abruf-Nr. 46884001