· Nachricht · Werbungskosten
Jagdschein ist kein Arbeitsmittel einer Landschaftsökologin
| Der Jagdschein ist keine Voraussetzung, um als Landschaftsökologin zu arbeiten. Folglich sind Aufwendungen für eine Jägerprüfung keine Werbungskosten. Das hat das FG Münster entschieden. |
Der Erwerb eines Jagdscheins ist ‒ ebenso wie der eines Führerscheins ‒ nur dann beruflich veranlasst, wenn er unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Dieser enge berufliche Zusammenhang kann für das FG gegeben sein
- bei Forstbetrieben (wo ein Jagdschein oftmals Einstellungsvoraussetzung ist), oder
- bei einem Studium der Wildtierforschung (Jagdschein ist Voraussetzung für Zulassung).
In diesen beiden Fällen stellen die Aufwendungen vorab entstandene oder vorweggenommene Werbungskosten dar (FG Münster, Urteil vom 20.12.2018, Az. 5 K 2031/18 E, Abruf-Nr. 206977).
Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 6 | ID 45729378