· Fachbeitrag · Werbungskosten
Schulleiter hat keinen „anderen“ Arbeitsplatz in der Schule
| Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung steht nicht nur wie Lehrern das Lehrerzimmer zur Verfügung, sondern auch sein eigenes Büro. Das darf das Finanzamt aber nicht zum Anlass nehmen, einem Schulleiter den Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer zu verweigern, hat das FG Sachsen entschieden. |
Für das FG hat der Schulleiter in der Schule deshalb keinen „anderen“ Arbeitsplatz, weil sein Schulleiterbüro nicht der Lehrtätigkeit dient, sondern ausschließlich Verwaltungstätigkeiten. Nutzt ein Schulleiter für die Unterrichtsvorbereitung und für Korrekturarbeiten zu Hause ein Arbeitszimmer, steht dem Werbungskostenabzug bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro folglich nichts im Wege (FG Sachsen, Urteil vom 13.8.2014, Az. 8 K 636/14; Abruf-Nr. 143237).