· Fachbeitrag · Werbungskosten
Umwidmung von Arbeitsmitteln: Finanzamt überzeugen
| Arbeitnehmer, die private Gegenstände beruflich nutzen, können einen Teil der Anschaffungskosten nach der Umwidmung prinzipiell als Werbungskosten geltend machen. Das FG München hat jetzt mitgeteilt, welche Anforderungen dazu erfüllt sein müssen. |
Laut FG München müssen dafür zwei Voraussetzungen gegeben sein (Urteil vom 29.3.2011, Az: 13 K 2013/09; Abruf-Nr. 113321):
- 1.Die Nutzungsdauer (laut AfA-Tabelle) des umgewidmeten Wirtschaftsguts ist noch nicht abgelaufen.
- 2.Sie müssen dem Finanzamt auf einem Extrablatt mitteilen, wann Sie den Gegenstand gekauft oder geschenkt bekommen haben und wie viel Sie damals bezahlt haben bzw. wie viel der geschenkte Gegenstand gekostet hat. Nennen Sie dazu am besten Zeugen, die Ihre Angaben bestätigen können, und / oder legen Sie Rechnungen bzw. Kontoauszüge von damals vor.
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 3 | ID 30376400