· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
Besteuerung von Scheingewinnen: Hoffnung für Anleger
| Kapitalanleger, die Opfer eines Betrügers wurden, haben meist nicht nur ihre gesamte Investition verloren, sondern müssen nach der geltenden BFH-Rechtsprechung auch Zinsen und Dividenden versteuern, die ihnen nur auf dem Papier zugeflossen sind. Das FG Saarland hat dazu jetzt eine anlegerfreundliche Entscheidung gefällt. |
Laut FG sind in dem Kontext neue Argumente vorgebracht worden, die der BFH in seinen Urteilen (unter anderem BFH, Urteil vom 28.10.2008, Az. VIII R 36/04; Abruf-Nr. 083528) so nicht berücksichtigt hatte. Das FG beruft sich vor allem auf einen Aufsatz des früheren BFH-Richter Wolff-Diepenbrock in der „Festschrift für Wolfgang Spindler zum 65. Geburtstag“. Es hat im konkreten Fall deshalb sogar die Aussetzung der Vollziehung zugelassen (FG Saarland, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 1 V 1266/11; Abruf-Nr. 120078).
PRAXISHINWEIS | Kapitalanleger, die für nie erhaltene Gewinne aus einem betrügerischen Anlagemodell Steuern zahlen sollen, sollten dagegen Einspruch einlegen, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH (Az. VIII B 176/11) auch das Ruhen des Verfahrens beantragen. |