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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    BGH beschert Gläubigern Albträume

    Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine sonst unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen (BGH 3.2.11, IX ZR 213/09, Abruf-Nr. 110944).

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners S. Der S. war seit März 2002 zeitweilig nicht in der Lage, an das beklagte Finanzamt die geschuldete Lohn- und Umsatzsteuer fristgerecht abzuführen. S. erbrachte an die Beklagte in 2005 und 2006 Zahlungen von über 280.000 EUR. Die Zahlungen erfolgten teilweise durch Überweisungen, teilweise an den Vollziehungsbeamten der Beklagten durch Übergabe von Schecks oder durch Barzahlungen. Der Insolvenzverwalter hat die Zahlungen angefochten und mit seiner Klage die Rückzahlung des Gesamtbetrags zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Das LG hat der Klage in Höhe von 151.327,34 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Insolvenzverwalter die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 63.247,20 EUR nebst Zinsen sowie Anwaltskosten begehrt. Im Übrigen hat er das Urteil des LG hingenommen. Der Betrag von 63.247,20 EUR setzt sich aus fünf Zahlungen zusammen, die S. an den Vollziehungsbeamten der Beklagten in ihren Geschäftsräumen bar aus der Kasse leistete. Die Berufung hatte nur bezüglich der Anwaltskosten Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Insolvenzverwalter erfolgreich sein Begehren im Umfang des erfolglosen Berufungsantrags weiter. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif, sodass der BGH die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen hat.

     

    Der BGH musste zunächst die Frage klären, ob eine Rechtshandlung des S. durch Unterlassen dadurch vorlag, dass er sich nicht nach einer Durchsuchungsanordnung erkundigt hatte. Die Richter sind sich bei Beantwortung dieser Frage darüber einig, dass ein Unterlassen eines Schuldners grundsätzlich darin zu sehen ist, dass er eine Durchsuchung seiner Räume hinnimmt, ohne auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu bestehen. Insofern liegt eine Rechtshandlung vor.