· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten
Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers ist keine Nachlassverbindlichkeit
von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
Die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers kann beim Erben nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, weil sie zum maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden ist (FG Niedersachsen 23.2.11, 3 K 332/10, EFG 11, 1342, Abruf-Nr. 112073). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Miterbin nach dem am 31.12.04, 0.15 Uhr verstorbenen L, dessen Ehefrau vorverstorben war. Das Finanzamt (FA) hat gegenüber den Erben nach den verstorbenen Eheleuten L Einkommensteuer für 04 festgesetzt. In der Erbschaftsteuererklärung machten die Erben die Einkommensteuer 04 als Nachlassverbindlichkeit geltend. Der Beklagte erkannte dies nicht an. Einspruch und Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin kann die anteilig auf sie entfallende Einkommensteuer für 2004 nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil am Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. Für die Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer maßgebend. Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
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