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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungsverfahren

    Namensänderung in der Vollstreckung

    • 1.Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.
    • 2.Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt („beigeschrieben“) wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.

    (BGH 21.7.11, I ZB 93/10, Abruf-Nr. 112950)

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin, die früher als „Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG“ firmiert hat und seit 15.12.09 mit ihrer geänderten Firma als UniCredit Bank AG ins Handelsregister eingetragen ist, betreibt gegen den Schuldner aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8.10.93 die Zwangsvollstreckung. Nachdem ein Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben und die Schuldnerin dem daraufhin anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt ferngeblieben war, ist auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldnerin am 18.8.10 Haftbefehl ergangen. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, verfolgt die Schuldnerin - erfolglos - ihren Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls weiter.

     

    Praxishinweis

    Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Unterlässt es der Vollstreckungsgläubiger daher, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt bzw. erstellt hat, läuft er zwar Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen. Der Schuldner hat dabei die Möglichkeit, mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorzugehen.

     

    Zu unterschieden ist für Gläubiger die Rechtsnachfolge von der reinen Namensänderung. Während bei der Rechtsnachfolge die strengen Regelungen der §§ 726 ff., 750 ZPO zu beachten sind, bestehen bei der Namensänderung diese formellen Voraussetzungen gerade nicht. Es empfiehlt sich jedoch, dass Gläubiger im Falle einer Namensänderung einen Klarstellungsvermerk auf dem Titel anbringen lassen, um dadurch einen sonst drohenden Zeitverlust zu vermeiden.

     

    In folgenden Fällen ist keine Rechtsnachfolge gegeben. Folge: Der geänderte neue Name muss bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel kenntlich gemacht werden. War diese bereits erteilt, ist der neue Name zur Klarstellung als Zusatz beizuschreiben.

     

    Checkliste / In diesen Fällen liegt keine Rechtsnachfolge vor

    • Namensänderung: wenn die im Titel als Gläubiger oder Schuldner des Anspruchs genannte Person unverändert Gläubiger bzw. Schuldner (geblieben) ist, wie z.B. durch Verheiratung o.Ä. (LG Koblenz InVo 04, 29; BayObLG DNotZ 79, 55; OLG Bremen Rpfleger 89, 172).

    • Firmenänderung: z.B. nach § 31 oder § 107 HGB; Namensänderung bei einer OHG oder KG und zwar auch, wenn gleichzeitig ein Wechsel sämtlicher Gesellschafter vorliegt (OLG Zweibrücken MDR 1988, 418).

    • Vor-GmbH wandelt sich in eine OHG oder GbR um: weil die Registereintragung nicht mehr betrieben bzw. aufgegeben wurde (BayObLG 87, 446; OLG Stuttgart, NJW-RR 1989, 637).

    • Auflösung einer Personengesellschaft (OHG, KG), Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) oder Genossenschaft (eG): Ist diese liquidiert, bedeutet dies, dass die Identität der Gesellschaft als solche nicht berührt ist und eine Rechtsnachfolge nicht vorliegt. Insbesondere haften nach der Liquidation die früheren Gesellschafter bzw. Genossenschafter den Gläubigern nicht persönlich (§ 13 Abs. 2 GmbHG; § 1 Abs. 1 S. 2 AktG; § 2 Genossenschaftsgesetz).

    • Bei der Auflösung von Personenhandelsgesellschaften haften zwar die Gesellschafter als solche weiter, sind aber nicht Rechtsnachfolger der Gesellschaft. Folge: Eine Umschreibung des Titels gegen sie ist unzulässig, wobei eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO aufgrund § 129 Abs. 4 HGB nicht in Betracht kommt. In diesen Fällen muss daher gegen die Gesellschafter gegebenenfalls im Wege der Klage ein gesonderter Titel erworben werden (RGZ 124, 146; BayObLG NJW 52, 28; OLG Düsseldorf Rpfleger 76, 327; OLG Hamm NJW 79,51).

    • Beim Beitritt „rechtsfähiger Personengesellschaften i.S.d. § 14 BGB kommt es zwar zu einer Gesamtrechtsnachfolge, jedoch kommt insbesondere bei den Handelsgesellschaften des HGB (außer der stillen Gesellschaft) ein Gesellschafterwechsel bei fortbestehender Gesellschaft in der Vollstreckungsklausel nicht zum Ausdruck, wenn sie im Titel mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen bezeichnet ist (OLG Zweibrücken Rpfleger 88, 194). Der GbR ist die Rechts- und Parteifähigkeit als „Außengesellschaft“ zuerkannt (BGHZ 146, 341), folglich ist sie ebenso wie die rechtsfähigen Personengesellschaften zu behandeln (MüKo/Wolfsteiner, ZPO, § 727 Rn. 17).

    • Ein Titel gegen einen Gesellschafter einer GbR kann betreffend dessen persönlicher Haftung nicht auf den neuen Gesellschafter umgeschrieben werden (BGH NJW 2007, 1813).

    • Vermögens- und Firmenübernahme: Diese ist in § 729 ZPO geregelt. Die Rechtsfolge der Geschäfts- und Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB ist nicht eine Rechtsnachfolge i.S.d. § 727 ZPO, sondern vielmehr ein gesetzlicher Schuldbeitritt. Aus diesem Grund ist eine vollstreckbare Ausfertigung eines gegen den Veräußerer gerichteten Titels auch gegen den Erwerber nicht nach § 727 ZPO, sondern nur nach § 729 Abs. 2 ZPO möglich (OLG Brandenburg 14.3.07, 4 U 134/06).

    • Formwechsel in eine andere Rechtsform gemäß § 91 Abs. 1 UmwG: Der Rechtsträger besteht gemäß 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG weiter. Die bisher geführte Firma kann der Rechtsträger in der neuen Rechtsform beibehalten (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), wobei eine Änderung der Firma, z.B. durch Aufnahme eines Gesellschaftszusatzes, durch einen klarstellenden Zusatz in der Klausel kenntlich gemacht werden kann (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 727 Rn. 5).

    • Der neue Verwalter einer WEG ist nicht Rechtsnachfolger seines Vorgängers, der einen Titel in gewillkürter Prozessstandschaft erwirkt hat (LG Darmstadt NJW-RR 96, 398), denn die Veräußerung von Wohnungseigentum führt nicht zur Rechtsnachfolge hinsichtlich rückständiger, im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründeter Verbindlichkeiten (OLG Frankfurt NJW-RR 06, 155).
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 174 | ID 29067980