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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Noch einmal: Neue Rechtsprechung zur Bagatellabweichung

    von RA Markus Rübenstahl, Mag. iur., Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt a.M.

    | Trotz Änderung des Wortlauts von § 371 Abs. 1 S. 1 AO n.F. hält der BGH zu Recht an der langjährigen Rechtsprechung fest, dass geringfügige Abweichungen einer vollständigen Straffreiheit nicht im Wege stehen. Zu bemängeln ist, dass der BGH entgegen der bisherigen h.M. nur noch Abweichungen von bis zu 5 % akzeptiert ( BGH 25.7.11, 1 StR 631/10, PStR 11, 244 , Abruf-Nr. 113020 ). |

    1. Undolose Selbstanzeige mit geringfügigen Fehlern

    Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz entfiel im § 371 Abs. 1 S. 1 AO n.F. der Begriff „insoweit“. Dieser garantierte nach h.M. auch bei vorsätzlich unvollständigen Selbstanzeigen teilweise Straffreiheit, nämlich im Umfang der zutreffenden Nacherklärung. Da durch diese Änderung eine vollständige Nacherklärung für die strafbefangenen Jahre erzwungen und nur die dolose Teilselbstanzeige abgeschafft werden sollte, besteht auch nach neuem Recht kein Anlass, bei unvorsätzlich geringfügig unrichtigen Selbstanzeigen von der Annahme einer vollständig strafbefreienden Wirkung abzugehen. Das gesetzgeberische Bestreben richtete sich auf die Bekämpfung planvoller Hinterziehungsstrategien, nicht auf die strafrechtliche Sanktionierung von undolos fehlerhaften Steuerschätzungen und Berechnungen im Rahmen einer auf Vollständigkeit angelegten Selbstanzeige (Beckemper/Schmitz/Wegner/Wulf, wistra 11, 281, 284; Prowatke/Felten, DStR 11, 899; Wulf/Kamps, DB 11, 1711, 1714; Zanziger, DStR 11, 200, 201; Heuel/Beyer, StBW 11, 315, 315 f.).

     

    Für eine gewisse Fehlertoleranz bei der Selbstanzeige besteht eine praktische Notwendigkeit: Die meisten Selbstanzeigen kommen unter hohem Zeitdruck zustande, der Berater kann regelmäßig zunächst nicht auf genaue Bankunterlagen zugreifen und ist daher auf Schätzungen angewiesen. Dies hat offenbar auch der Gesetzgeber erkannt und gebilligt, der in der Gesetzesbegründung zum Schwarzlohnbekämpfungsgesetz darauf hinwies, dass eine Selbstanzeige nicht „auf Euro und Cent genau“ deckungsgleich mit der gesetzlich festzusetzenden Steuer sein muss (BT-Drucks. 17/5067, 21). Vor dem Hintergrund, dass nach § 371 Abs. 1 AO n.F. - ohne „insoweit“ - zudem wohl der Gesamtbetrag der strafrechtlich noch nicht verjährten hinterzogenen Steuer strafzumessungsrechtlich ins Gewicht fallen würde, wenn geringfügige unabsichtliche Fehler die Selbstanzeige unwirksam machen würden, wäre dies auch völlig unbillig. Verfassungsrechtlich wäre der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das rechtsstaatliche Übermaßverbot tangiert, wonach eine Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen muss (Prowatke/Felten, DStR 11, 899; Rolletschke/Roth, Stbg 11, 200, 201; Heuel/Beyer, StBW 11, 315, 315 f.). Zutreffend macht der BGH hier daher lediglich Ausführungen zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze und geht von deren Fortbestand aus (BGH 25.7.11, a.a.O., Rn. 54 ff.).