· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
10-Jahreszeitraum nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG
Zur Bestimmung des 10-Jahres-Zeitraums nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist ein Vorerwerb nicht einzubeziehen, wenn dieser am selben Kalendertag 10 Jahre vor dem Letzterwerb erfolgte (FG Niedersachsen 16.6.11, 3 K 136/11, Abruf-Nr. 113126, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 43/11). |
Sachverhalt
Mit notariellen Verträgen vom 31.12.98 und 31.12.08 übertrug der Kläger seinem Sohn unentgeltlich jeweils ein Grundstück. Das FA erfasste die erste Schenkung als Vorerwerb, da die Frist nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG gemäß den § 187 Abs. 1 BGB, § 188 BGB zu berechnen sei. Nach Ansicht des Klägers liegt die erste Schenkung nicht mehr innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums.
Entscheidungsgründe
Die Vorschenkung vom 31.12.98 ist gemäß § 9 ErbStG, § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG bei der Festsetzung der SchenkSt für die Schenkung vom 31.12.08 nicht einzubeziehen. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Auslösendes Ereignis ist der Letzterwerb, da § 14 die Berücksichtigung früherer Erwerbe anordnet. Die über § 108 AO anwendbaren §§ 187 ff. BGB beziehen sich jedoch auf die Vorwärtsberechnung von Fristen. Die §§ 187 ff. BGB sind vom Prinzip der Zivilkomputation geprägt, wonach ein Zeitraum nur nach ganzen Kalendertagen berechnet wird, und bilden den Gegensatz zur Naturalkomputation, die Zeiträume nach ihrer natürlichen Länge misst.
Die Zivilkomputation führt zu einer um Stunden/Minuten längeren Frist, da die Zeit bis Mitternacht des Tages, an dem das die Frist auslösende Ereignis eingetreten ist, tatsächlich zur Frist hinzugenommen wird. Danach erstreckt sich bei einem Erwerb im Laufe des 15.6.11 der 10-Jahres-Zeitraum bis zum 15.6.01 um 0.00 Uhr; demgegenüber wird von der Literatur eine Berechnung durch die volle Berücksichtigung des Tages des die Frist auslösenden Ereignisses als Teil des maßgeblichen Zeitraums vorgenommen (z.B. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 14 Rn. 7). Danach erstreckt sich bei einem Erwerb im Laufe des 15.6.11 der 10-Jahres-Zeitraum bis zum 16.6.01 um 0.00 Uhr, sodass keine Überschreitung eintritt. Das FG folgt dieser Literaturansicht, dass die natürliche Länge von zehn Jahren zwischen Schenkung und Vorerwerb nicht überschritten werden darf. Ferner ist der Besteuerung im Zweifel die den Steuerpflichtigen weniger belastende Auslegungsalternative zugrunde zu legen.
Praxishinweis
Die Frage zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums ist bisher höchstrichterlich ungeklärt. Ein markantes Beispiel konstruiert Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 14 Rn. 7: Die jährliche Zuwendung an ein Kind an seinem Geburtstag von jeweils 1/10 eines gedacht gleichbleibenden Freibetrags dürfe zu keiner SchenkSt führen. Auch bei anderen Rückwärtsfristen stellen sich Fragen zur Fristberechnung, so z.B. bei der Frist zur Vorlage eines Verschmelzungsvertrags beim Betriebsrat nach § 5 Abs. 3 UmwG.(GG)