· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Mehrere vorläufige Zahlungsverbote lösen Anwaltsgebühren mehrfach aus
Jede Vorpfändung stellt eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 RVG dar, sodass die Gebühr nach Nr. 3309 RVG VV nebst Auslagepauschale für jede Vorpfändung gesondert entstanden und vom Schuldner zu erstatten ist (LG Bonn 9.9.11, 4 T 336/11 n.v., Abruf-Nr. 113432). |
Sachverhalt
Der Gläubiger vollstreckte aus einem gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil. Nachdem er die Sicherheitsleistung erbracht hatte, brachte er bei drei Drittschuldnern jeweils eine Vorpfändung nach § 845 ZPO aus. Nach Ausgleich der im vorläufigen Zahlungsverbot bezifferten Forderung nahm der Gläubiger die Zahlungsverbote zurück. Er machte jedoch gegenüber dem Schuldner eine Restforderung geltend. Hierin sind als Kosten der Zwangsvollstreckung für jedes Zahlungsverbot jeweils eine 0,3-fache Gebühr nebst Auslagenpauschale von je 132,50 EUR enthalten. Der Schuldner zahlte jedoch nur einmal 132,50 EUR. Daraufhin beantragte der Gläubiger, die restlichen Kosten gegen den Schuldner festzusetzen. Das AG wies den Beschluss zurück. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Gläubigers gab das LG statt.
Entscheidungsgründe
Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Jede Vollstreckungsmaßnahme einschließlich der dadurch vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers ist eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Vollstreckungen gegen mehrere Drittschuldner sind jeweils eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen, da jede für sich - je nach Bestand und Liquidität der gepfändeten Forderungen - unabhängig voneinander zur Befriedigung des Gläubigers führen kann (BGH VE 05, 21). Insofern ist für jede Vorpfändung eine Gebühr entstanden und zu erstatten.
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