· Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung
Verbesserte Informationsmöglichkeiten für Gläubiger
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Am 1.1.13 tritt die Reform der Sachaufklärung in Kraft. Wegen der weitreichenden Folgen sollten Sie sich schon jetzt darauf einstellen. Besonders erfreulich: Zahlreiche Änderungen sind für Gläubiger vorteilhaft. |
1. Aufenthaltsort des Schuldners
Künftig darf der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln. Im Rahmen der Reform wird § 755 ZPO wie folgt geändert:
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(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. (2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Abs. 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher
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