· Fachbeitrag · Inkassokosten
Hebegebühr in der Zwangsvollstreckung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der täglichen Vollstreckungspraxis von Rechtsanwaltskanzleien und Inkassounternehmen spielen Aus- bzw. Rückzahlungen an den Mandanten eine große Rolle. Hierbei entsteht oft die sog. Hebegebühr, die allerdings vielfach - zu Unrecht - nicht berechnet wird. Doch gerade diese Gebühr kann in den sonst so marginal vergüteten Vollstreckungsmandaten Umsätze schaffen. |
1. Hebegebühr als Inkassogebühr
Das Einziehen und Weiterleiten von Zahlungen durch den Rechtsanwalt bzw. das Inkassounternehmen wird nicht durch die allgemeine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV abgegolten. Die darin liegende zusätzliche Verwahrungs- und Verwaltungstätigkeit zählt nicht mehr zu der Gebührenangelegenheit, anlässlich der Gelder weitergeleitet werden. Sie stellt vielmehr ein eigenes Verwahrungsgeschäft dar. Damit ist sie gebührenrechtlich eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG (OLG München JurBüro 67, 228). Für diese Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt bzw. das Inkassounternehmen daher gesonderte Gebühren nach Nr. 1009 RVG VV.
2. Entstehen der Gebühr
Die Hebegebühr entsteht mit jeder Ein-, (Teil-) Aus- und Rückzahlung erhaltener, hinterlegter oder weiterzuleitender Gelder.
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