· Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Schenkungsteuerbar: Zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung würde hinsichtlich des Zinsanteils zugleich der ESt und der SchenkSt unterliegen. Die einkommensteuerliche Erfassung des Zinsanteils hat daher hinter der SchenkSt zurückzutreten (BFH 12.9.11, VIII B 70/09, Abruf-Nr. 120637). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin A und ihr Ehemann E beendeten ehevertraglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarten Gütertrennung. E verpflichtete sich, der A den entstandenen Zugewinn nach 5 Jahren ohne Zinsen zu zahlen. Das FA ermittelte aus der nach 7 Jahren erhaltenen Zahlung nach § 12 Abs. 3 BewG einen Zinszufluss bei A und setzte diesen im Jahr der Zahlung des Zugewinns als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG an. Auf Antrag der A gewährte das FG Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Es ist ernstlich zweifelhaft, dass die Zinsanteile aus der zinslos gestundeten Zugewinnausgleichsforderung einkommensteuerlich Kapitalerträge sind. Nach der BFH-Rechtsprechung fließen mit der Rückzahlung einer länger als ein Jahr gestundeten Forderung auch dann einkommensteuerbare Zinsen zu, wenn die Unverzinslichkeit der Forderung explizit vereinbart wurde (BFH 8.1.98, VIII B 76/96, BFH/NV 98, 963). In diesem Fall ist der Rückzahlungsbetrag in einen nicht steuerbaren Tilgungs- und in einen steuerbaren Zinsanteil nach § 12 Abs. 3 BewG aufzuteilen (BFH 17.3.10 X R 38/06, BStBl II 11, 622).
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