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  • · Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung

    Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung auf die Zwangsverwaltungsrestmasse zugreifen

    von Dipl.-Rechtspfleger, RB Gerhard Schmidberger, Heilbronn

    | Solange im Wege der Immobiliarvollstreckung eine Grundstücksbeschlagnahme (§§ 20, 21 ZVG) nicht eingetreten ist, sind Forderungen in Verbindung mit dem Grundstück grundsätzlich frei pfändbar. Dies gilt aber nicht hinsichtlich der Kosten, die zur Versorgung des Grundstücks aufgebracht werden müssen, wenn der Schuldner einen entsprechenden Schutzantrag stellt (§ 851b ZPO; vgl. VE 05, 78 ). Der folgende Beitrag hilft, hier Fehler zu vermeiden. |

    1. Nach Zwangsverwaltungsbeschlagnahme keine Mietpfändung

    Nach §§ 148, 21 Abs. 2 ZVG, § 865 Abs. 2 ZPO, § 1123 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Zwangsverwaltung auf Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch auf solche, die bis zu einem Jahr rückständig sind, soweit die Forderung fällig ist (§ 1123 Abs. 2 S. 1 BGB).

     

    Ist die Miete bzw. Pacht im Voraus zu entrichten, erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zum Zeitpunkt der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat. Erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. des Monats, erstreckt sich die Befreiung jedoch auch auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat (§ 1123 Abs. 2 S. 2 BGB).