· Fachbeitrag · forderungspfändung
Steuererstattung auf Oder-Konto von Getrenntlebenden ist pfändbar
Wenn das Guthaben auf einem Oder-Konto von Ehegatten aus einer Steuererstattung resultiert, liegt eine von der regelmäßig hälftigen Berechtigung anderweitige Bestimmung im Sinne des § 430 BGB nahe (OLG Frankfurt 27.2.12, 5 UF 51/12). |
Sachverhalt
Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Sie sind Inhaber eines Oder-Kontos bei einem Kreditinstitut, auf das die Finanzbehörde eine Steuererstattung von gut 28.000 EUR überwiesen hatte. Noch am selben Tag hat der Antragsgegner von diesem Konto 25.900 EUR auf ein auf seinen Namen laufendes Konto überwiesen. Die Antragstellerin erstrebt die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung einer Forderung in Höhe von 12.500 EUR. Sie ist der Auffassung, weil die Steuererstattung auf das Oder-Konto geflossen ist, stehe ihr gemäß § 430 BGB die Hälfte des Guthabens zu. Sie müsse befürchten, dass der Antragsgegner das Geld ihrem Zugriff entziehen wolle. Er habe sich davon schon einen neuen Pkw gekauft. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG den Arrestantrag zurückgewiesen, da nicht dargetan sei, dass ohne Verhängung eines Arrests die Vollstreckung eines Urteils in der Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die illoyale Verfügung über das gemeinsame Guthaben mache deutlich, dass der Antragsgegner es anstrebe, ihr einen Vermögensnachteil zuzufügen. Das OLG wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Ehegatten steht das Guthaben auf einem Oder-Konto gemäß der Regelung des § 430 BGB grundsätzlich hälftig zu. Ein Ausgleichsanspruch bei eigenmächtigen Verfügungen ist nach dem Scheitern der Ehe grundsätzlich denkbar.
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