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  • · Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung

    BGH zur Räumung eines Grundstücks mit Tieren

    • a) Das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechend anwendbar, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden. Dies gilt auch, wenn die durch das Räumungsverfahren entstehenden Kosten etwa wegen der Art oder Anzahl der Tiere sehr hoch ausfallen.
    • b) Scheitert der Versuch des Gerichtsvollziehers, die in Verwahrung genommenen Tiere nach § 885 Abs. 4 S. 1 ZPO zu verkaufen, muss der Gläubiger für die Kosten weiterer Verwahrung der Tiere nicht mehr aufkommen.
    • c) Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 885, 886 ZPO (hier: Verhängung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner, um diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die der Räumung des Grundstücks dienen) kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn neben der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung weitergehende Handlungspflichten des Schuldners Gegenstand des Vollstreckungstitels sind.

    (BGH 4.4.12, I ZB 19/11, Abruf-Nr. 122318)

    Sachverhalt

    Schuldner S. ist rechtskräftig verurteilt, das Grundstück zu räumen und geräumt an die Gläubigerin G. herauszugeben sowie die während der Pachtzeit mit Bauschutt vorgenommene Aufschüttung auf seine Kosten zu beseitigen. S. betreibt auf dem Grundstück eine Zucht mit Damwild. Nachdem das AG bereits im Jahr 2008 ein Zwangsgeld von 1.000 EUR gegen S. verhängt hatte, weil er das Damwild nicht von dem zu räumenden Grundstück entfernt hatte, hat G. im Jahr 2010 erneut die Verhängung eines Zwangsgelds gegen S. wegen der unterbliebenen Entfernung des Damwilds beantragt.

     

    Das AG hat antragsgemäß ein Zwangsgeld von 3.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR einen Tag Zwangshaft gegen S. festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des S. hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und den Antrag der G. auf Verhängung von Zwangsmitteln zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der G.