· Fachbeitrag · Amtliches Gerichtsvollzieherformular
Gleichzeitige Räumungs- und Forderungsvollstreckung: Amtliches Formular ist zu verwenden
| Es kommt häufig vor, dass der Schuldner nicht nur verurteilt wird, die streitgegenständliche Wohnung zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. Oft enthält das Urteil im Tenor noch Zahlungsansprüche, z. B. wegen rückständiger Miete bzw. Schadenersatz. Immer wieder ein Problem ist, ob der Gerichtsvollzieher bei gleichzeitiger Vollstreckung des Zahlungs- und Räumungsanspruchs mit dem amtlichen Formular zu beauftragen ist. |
1. Forderungsvollstreckung
In diesem Fall müssen Sie das amtliche Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zwingend verwenden (§ 1 Abs. 1 GVFV), sonst ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Hierbei sollten Sie aus Kosten-Nutzung-Gesichtspunkten stets bedenken, dass der Gerichtsvollzieher nach § 802a Abs. 2 ZPO berechtigt ist,
- eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen,
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