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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Durchsuchung durch FKS mit Beteiligung der Steuerfahndung - Selbstanzeige gesperrt?

    von ORRin Susanne Holewa, FA für Fahndung und Strafsachen, Oldenburg

    | Seit Inkrafttreten des SchwarzArbG am 1.8.04 hat sich eine enge Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) und den Landesfinanzbehörden entwickelt. Nach § 2 SchwarzArbG sind die Behörden der Zollverwaltung einerseits zur Mitwirkung an den Prüfungen der Landesfinanzbehörden berechtigt und werden andererseits bei ihren Prüfungen von den Finanzbehörden unterstützt. Im Folgenden wird geprüft, inwieweit die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 Nr. 1a, b und Nr. 2 AO greifen, wenn in einem von der FKS geführten Strafverfahren wegen des Verdachts des Sozialversicherungsbetrugs bei der Durchsuchung Steuerfahnder zugegen sind, obwohl es noch kein Steuerstrafverfahren gibt. |

    1. Bekanntgabe Prüfungsanordnung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO)

    Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO wäre eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn dem Steuerpflichtigen bereits eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist. Dagegen spricht zunächst, dass die Prüfungsmaßnahmen der FKS nicht auf der Grundlage der AO, sondern aufgrund des SchwarzArbG erfolgen. Darüber hinaus ist primäres Ziel der FKS-Maßnahmen auch nicht die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse - so aber § 194 AO für die Außenprüfung.

     

    Zwar ist es Zweck des SchwarzArbG, die Nichterfüllung steuerlicher Pflichten aus Dienst- und Werkleistungen zu bekämpfen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG). Die Prüfung der Erfüllung dieser Steuerpflichten obliegt aber nach § 2 Abs. 1 S. 2 SchwarzArbG nicht dem Zoll, sondern den Landesfinanzbehörden. Die Beamten der FKS treffen lediglich Mitteilungspflichten, wenn sich Anhaltspunkte für steuerliche Verfehlungen ergeben (§ 6 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG). Eine „Prüfungsanordnung nach § 196 AO“ liegt deshalb nicht vor (dazu auch Möller, PStR 11, 13 f., m.w.N.).