· Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung
Auswertung des Vermögensverzeichnisses: Einrichtung und persönliche Gegenstände
von Rechtsfachwirt Michael Wohlgemuth, MüllerNöthen Rechtsanwälte, Koblenz
| Gläubiger müssen das durch den Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis analytisch auswerten, um letztendlich erfolgreich vollstrecken zu können. Der folgende Beitrag beleuchtet die Angaben des Schuldners zu den ihm am nächsten stehenden Werten. |
1. Angaben zu wertvollen Gebrauchsgegenständen
Unter Nr. 6. des Abschnitts A des Vermögensverzeichnisses muss der Schuldner alle sonstigen wertvollen Gebrauchsgegenstände angeben. Hierzu zählen insbesondere Rundfunk- und Fernsehgeräte, Tonband-, Kassetten- und Videogeräte, Stereoanlagen, CD-Geräte, Fotoapparate, Film- und Videokameras, Sportgeräte, Jagd- und Sportwaffen, optische Geräte, Computer, Werkzeuge, Bücher, Schallplatten, Kassetten, Solarien usw.
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