· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
KostBRÄG 2025 tritt am 1.6.25 in Kraft
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Das sog. Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) tritt am 1.6.25 in Kraft. Hierdurch werden die Gebühren des RVG, GKG und GVKostG wie folgt erhöht: Wertgebühren um 6 %, Gerichtsgebühren um 9 bzw. 6 % und Gerichtsvollziehergebühren um 9 %. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich auch weitere Änderungen auf den Bereich der Zwangsvollstreckung auswirken.
1. § 12 GKG: Vorschuss auch bei Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel
Über Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger soll künftig erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr von 24 EUR (Nr. 2110 KV GKG) und etwaiger Auslagen für die Zustellung entschieden werden.
MERKE | Die Änderung entspricht der bereits für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO geltenden Vorwegleistungspflicht. |
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