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  • · Fachbeitrag · Internationales Erbrecht

    Möglichkeiten der Rechtswahl für EU-Bürger

    von RA, Notar Manfred Richter und RA Dr. Christoph Goez, FA Steuerrecht und Erbrecht, Münster/Rheine*

    | Nach der neuen EU-ErbVO gilt für die Nachfolge von Todes wegen grundsätzlich das letzte Wohnsitzrecht des Erblassers. Dies kann der Erblasser umgehen, indem er in seiner letztwilligen Verfügung sein Heimatrecht wählt. Wie er insoweit rechtswirksam verfügt, zeigt der folgende Beitrag. |

     

    1. Bestimmung des Lebensmittelpunkts

    Der tatsächliche Daseinsmittelpunkt kann schwierig zu bestimmen sein. Wo liegt er bei einer niederländischen Familie, die in Gronau (D) ein Haus besitzt, wenn die Eltern und Kinder täglich nach Enschede (NL) zur Arbeit/Schule fahren und der Freundes- und Familienkreis teilweise in den Niederlanden lebt? Wenn der Erblasser deutsches Recht zur Anwendung kommen lassen will, sollte er dies in seinem Testament oder Erbvertrag ausdrücken. Hilfreich ist, Angaben zu seinem Daseinsmittelpunkt zu machen, die dem Nachlassrichter die Entscheidung erleichtern. Beispielsweise kann formuliert werden:

     

    Musterformulierung / Festlegung des Daseinsmittelpunkts

    „Ich wohne seit 2010 in Gronau im eigenen Haus. Ich habe gute Kontakte zu Nachbarn und Freunden in Deutschland, besuche die Volkshochschule und bin Mitglied folgender Vereine: ... Nach eigenem Empfinden habe ich meinen Lebensmittelpunkt in Deutschland.“