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  • · Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Der Fall unserer Leserin, Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt, Wuppertal, zeigt, dass die persönliche Teilnahme am Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bares Geld wert sein kann. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Zu Fuß nach Hause

    Für Gläubiger G. hatte die Kanzlei unserer Leserin ein Anerkenntnisurteil über 600.000 EUR erwirkt. Schuldner waren die X-GmbH und deren Geschäftsführerin S. sowie ihr Ehemann, der E. Beide hatten zudem anerkannt, dass die Forderung auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung basiert. Die 
X-GmbH hatte im Oktober 2012 Insolvenz angemeldet. Im Januar 2013 stellte 
unsere Leserin einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gegen die beiden Schuldner. Am Termin nahm unsere Leserin als Gläubigervertreterin teil, um gegebenenfalls einen Antrag auf Pfändung von Wertgegenständen zu stellen, 
sofern sich solche ergeben würden. Sie erschien eine halbe Stunde zu früh im Büro der Gerichtsvollzieherin K. und stellte den entsprechenden Antrag. Die K. war offensichtlich nicht begeistert hiervon. Kurz darauf rief der E. bei der K. an und erkundigte sich nach der genauen Anschrift, da er das Gebäude nicht finden konnte. Hierbei sprach er so laut, dass jedes Wort zu verstehen war.

     

    Kurz darauf trafen S. und E. ein. Sie hatten keine Unterlagen dabei und fanden es diskriminierend, dass unsere Leserin verlangte, sie sollten ihre Taschen ausleeren. Bargeld wurde nicht gefunden. Im Rahmen der Vermögenauskunft gaben dann beide Schuldner an, ihren Lebensunterhalt für eine fünfköpfige Familie seit der Insolvenz der Firma von der Ausbildungsvergütung des Sohnes A., dem Kindergeld (zusammen rund 900 EUR) sowie Zuwendungen von Freunden zu bestreiten, wobei sie gleichzeitig eine monatliche Miete von 1.150 EUR angaben. Auf die Frage nach Namen und Anschrift der großzügigen Freunde, teilten sie mit, dass sie diese nicht genau kennen.

     

    Die Frage der K. nach einem Handy verneinte E. Er war dann sprachlos, als 
unsere Leserin nachfragte, wie er denn von unterwegs die K. nach dem Weg fragen konnte, wenn er doch gar kein Handy habe. Hierauf kam stockend die Antwort, das Handy liege im Wagen. E. gab weiter an, der Wagen sei ein Kfz der Marke C., Alter zwei Jahre. Dieser gehöre aber (natürlich) nicht dem E. sondern wiederum einem spendablen Freund, sei jedoch auf die S. angemeldet.

     

    Nach über zwei Stunden war die Prozedur beendet und die Schuldner wollten ihres Weges ziehen, als unsere Leserin um die Autoschlüssel bat und Antrag auf Pfändung des Kfz stellte. Der E. schrie, er werde sicher nicht zu Fuß nach Hause gehen. Die K. verlangte sofort einen Kostenvorschuss, den unsere Leserin am nächsten Geldautomaten besorgte. Die K. bestellte ein Abschleppunternehmen, der Wagen wurde beschlagnahmt. Dann durften S. und E. sehr wohl zu Fuß nach Hause gehen.

     

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 184 | ID 42305304