· Fachbeitrag · berufsrecht
Grauzone Weiterbildung: Die wichtigsten Aspekte für den Chefarzt
von RAin und Fachanwältin für Medizinrecht Rosemarie Sailer, LL.M., Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de
| Weiterbildungsassistenten sind aus keiner Krankenhausabteilung wegzudenken und leisten wertvolle Dienste im Klinikalltag. Bei der Beschäftigung und Betreuung der Ärzte sollte der Chefarzt als Inhaber einer eigenen Weiterbildungsbefugnis einige Aspekte unbedingt kennen - nur so kann er Aufgaben in seiner Abteilung richtig zuweisen und Haftungsrisiken vermeiden. Fehler können nicht nur zu falschen Abrechnungen, sondern auch zur Haftung des Weiterbildungsassistenten oder gar zur persönlichen Haftung des Chefarztes und zum Entzug seiner Weiterbildungsbefugnis führen. |
Rechtliche Grundlagen: Viele offene Fragen
Während der Weiterbildung zum Facharzt sollen Weiterbildungsassistenten alle notwendigen theoretischen und praktischen Fähigkeiten erlernen, um nach Ablegen der Facharztprüfung eine Behandlung nach Facharztstandard leisten zu können. Die meist fünfjährige Weiterbildungszeit hält bei der praktischen Umsetzung allerdings einige vielfach unbekannte Klippen bereit.
PRAXISHINWEIS | Die grundlegenden Anforderungen sind in der Musterweiterbildungsordnung niedergelegt; verbindliche Wirkung entfalten jedoch nur die Weiterbildungsordnungen (WBO) der Landesärztekammern. Einige in der Praxis relevante Fragen werden dort allerdings nicht beantwortet. |
- Was passiert mit dem Weiterbildungsassistenten, wenn der weiterbildende Arzt im Urlaub ist? Muss der Assistent dann ebenfalls Urlaub nehmen oder darf er zwischenzeitlich von einem anderen Arzt angeleitet werden?
- Dürfen Weiterbildungsassistenten selbstständig Bereitschaftsdienste oder Nachtschichten übernehmen?
- Wer haftet bei Fehlern des Weiterbildungsassistenten?
Diese und andere wichtige Fragen sollen nachstehend erörtert und ein Überblick über die Rechtslage gegeben werden.
Bindung an den weiterbildungsbefugten Arzt
Grundsätzlich kann die Weiterbildung nicht bei jedem beliebigen Arzt erfolgen. Jeder Weiterbildungsassistent ist vielmehr persönlich einem weiterbildenden Arzt zugeordnet, der ihn anleitet und für ihn persönlich verantwortlich ist. In Krankenhäusern hat regelmäßig der Chefarzt - manchmal gemeinsam mit einem Oberarzt - die Weiterbildungsbefugnis für die in seiner Abteilung beschäftigten Assistenten. Trotz gemeinsamer Berufsausübung mehrerer Fachärzte sind die Assistenten daher streng an den Chefarzt als weiterbildungsbefugten Arzt gebunden. Bestehen Zweifel an der Geeignetheit des weiterbildenden Arztes - etwa wegen Berufspflichtverletzungen - kann die Weiterbildungsbefugnis von der Ärztekammer entzogen werden.
PRAXISHINWEIS | Wieviele Assistenten ein Chefarzt haben darf, ist nicht geregelt. Während im ambulanten Bereich wegen der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung und des festgelegten Versorgungsauftrags meist nur ein bis zwei Weiterbildungsassistenten pro Vertragsarzt möglich sind, kann der Chefarzt mehrere beschäftigen, solange er seinen Pflichten als Weiterbilder nachkommt. |
Wie viel persönliche Anleitung ist richtig?
Die Pflicht zur „persönlichen Leitung“ bzw. „persönlichen Anleitung“ - in den Weiterbildungsordnungen werden beide Begriffe verwendet - des Assistenten sorgt regelmäßig für Verunsicherung. „Persönliche Anleitung“ ist dabei nicht mit ständiger Aufsicht zu verwechseln. Der Chefarzt muss daher nicht jeden Handgriff des Weiterbildungsassistenten vorgeben und überwachen - was im Klinikalltag zeitlich und räumlich auch kaum möglich ist.
Allerdings muss der Assistent als approbierter Arzt in der Lage sein, ärztliche Leistungen selbstständig und verantwortlich zu erbringen. Zudem soll die Weiterbildung gerade praktische Fähigkeiten vermitteln - hierfür ist ein gewisses Maß an Selbstständigkeit zu fordern. Es reicht daher meist aus, wenn sich der Chefarzt in der Nähe befindet, um jederzeit eingreifen bzw. den Weiterbildungsassistenten überwachen zu können. Der Aufenthalt in den Abteilungsräumlichkeiten ist dafür ausreichend - die ständige Anwesenheit im Behandlungszimmer dagegen nicht zwingend erforderlich.
PRAXISHINWEIS | Je fortgeschrittener der Weiterbildungsassistent ist, desto weniger muss er überwacht und angeleitet werden. Bei erfahreneren Assistenten ist daher auch die selbstständige Anamnese, Erstellung eines Therapieplans und Behandlung in Absprache mit dem weiterbildenden Arzt grundsätzlich möglich. Der Chefarzt muss aber die Diagnose und Therapie bei einem eingelieferten Patienten überprüfen, wenn dieser bei Aufnahme ins Krankenhaus ausschließlich durch einen Weiterbildungsassistenten untersucht und behandelt worden ist. |
Weiterbildungsassistenten und Urlaub
Darf der Weiterbildungsassistent beschäftigt werden, wenn der weiterbildende Arzt im Urlaub oder aufgrund von Tagungsaufenthalten, Gremiensitzungen etc. längere Zeit nicht in der Klinik anwesend ist? Hier muss differenziert werden: Generell ist es nicht zu beanstanden, wenn der weiterbildende Arzt für einen überschaubaren Zeitraum die Abteilung verlässt und sein Assistent für diese Zeit ohne Anleitung ist. Anders hingegen, wenn sich der Chefarzt im Urlaub befindet oder an länger dauernden Kongressen teilnimmt: Der Assistent darf in diesen Zeiten zwar weiter in der Klinik tätig sein, solange ein anderer Facharzt ihn anleitet und überwacht; streng genommen sind jedoch die Zeiten, in denen keine Anleitung durch den weiterbildungsbefugten Arzt selbst stattfindet, nicht zur Weiterbildungszeit zu rechnen.
Insoweit hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 12. April 1984 (Az. 9 S 2612/82) ausdrücklich festgestellt, dass die Anleitung durch einen qualifizierten und förmlich anerkannten Arzt die zwingende Voraussetzung für eine berufsrechtliche Anerkennung der Weiterbildung ist. Auch wenn dem Gerichtsurteil ein seltener Einzelfall zugrunde lag, sind die Schlussfolgerungen der Richter übertragbar.
PRAXISHINWEIS | Nach den Weiterbildungsordnungen stellt Urlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr keine Unterbrechung der Weiterbildungszeit dar. Kann der Chefarzt wegen häufiger Abwesenheit die Weiterbildung nicht zuverlässig sicherstellen, kann die Ärztekammer die Weiterbildungsbefugnis entziehen. Daneben besteht ein Haftungsrisiko, wenn der Chefarzt die Anleitung durch geeignete Fachärzte während seiner Abwesenheit nicht zuverlässig koordiniert. Im Klinik-Alltag wird dies meist nicht so eng gesehen und von den Kammern offensichtlich nicht beanstandet. Streng rechtlich besteht jedoch das Risiko der Nichtanerkennung von Weiterbildungszeiten. |
Weiterbildungsassistenten im Klinik-MVZ
Äußerste Vorsicht ist bei der Tätigkeit von Weiterbildungsassistenten im hauseigenen Klinik-MVZ geboten: Sie ist zum einen dann generell unzulässig, wenn das MVZ nicht als Weiterbildungsstätte zugelassen ist bzw. keine entsprechende Weiterbildungsbefugnis der dort beschäftigten Ärzte vorliegt; zum anderen kommt selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Beschäftigung im Klinik-MVZ nur dann in Betracht, wenn die Assistenten zusätzlich neben der Klinik auch im MVZ angestellt werden.
Sonst entstehen Abrechnungsprobleme, da die Tätigkeit im MVZ als Teil der vertragsärztlichen Versorgung und damit in einem anderen Rechtskreis als im Krankenhaus erfolgt. Die praktische Relevanz zeigt sich darin, dass in den vergangenen Jahren die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten in Klinik-MVZ zunehmend in den Fokus der Kassenärztlichen Vereinigungen und Strafverfolgungsbehörden gerückt wurde und teilweise Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs eingeleitet worden sind.
Wer haftet bei Fehlern von Weiterbildungsassistenten?
Im Krankenhaus muss der Facharztstandard gewährleistet sein. Dies bedeutet zwar nicht, dass nur Fachärzte die Behandlung übernehmen dürfen; es darf jedoch durch die Übertragung von Aufgaben an einen Weiterbildungsassistenten, für die er noch nicht ausreichend qualifiziert ist, kein zusätzliches Risiko für den Patienten entstehen. Bei Anfängeroperationen muss daher immer ein Facharzt assistieren. Ist das nicht der Fall und führt die Operation zu Komplikationen für den Patienten, besteht ein Indiz dafür, dass die unzureichende Qualifikation ursächlich dafür ist. Im Schadenersatzprozess müssen sich Klinikträger und Chefarzt von diesem Vorwurf entlasten.
Unter dem Stichwort Organisationsverschulden haftet der Chefarzt grundsätzlich, wenn er seine Auswahl-, Überwachungs- und Anleitungspflichten als leitender Arzt verletzt, da der Fehler dann im „Organisationsbereich“ des Krankenhauses entstanden ist. Daneben kommt grundsätzlich die eigene Haftung des Weiterbildungsassistenten wegen Übernahmeverschuldens in Betracht, wenn er eine Aufgabe übernimmt, der er fachlich (noch) nicht gewachsen ist und seine mangelnde Qualifikation hätte erkennen müssen.
Problemfeld Bereitschafts- und Nachtdienst
Feste Regeln, ob und wann Weiterbildungsassistenten am Bereitschaftsdienst teilnehmen dürfen, gibt es nicht. Die Folge: Assistenten werden häufig zum Bereitschaftsdienst und zur Nachtschicht eingeteilt. Haftungsrechtlich ist dies dann nicht zu beanstanden, wenn der Weiterbildungsassistent bereits die notwendigen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten besitzt, um auch ohne förmliche Facharztanerkennung den Facharztstandard gewährleisten zu können und im Zweifel einen erfahrenen Facharzt hinzuzieht.
PRAXISHINWEIS | Allerdings droht hier stets die eigene Haftung des Chefarztes, wenn er Weiterbildungsassistenten zu viel abverlangt und zum Dienst einteilt, obwohl diese noch nicht die nötige Erfahrung besitzen. |
Eigene Weiterbildung des Chefarztes?
Darf sich ein Chefarzt neben seiner bestehenden Facharztanerkennung noch in einem weiteren Fachgebiet weiterbilden lassen? Eigentlich ja, doch steht dem entgegen, dass die Weiterbildung hauptberuflich und ganztägig - und nur in begründeten Ausnahmefällen in Teilzeit - ausgeübt werden muss. So entschied das OVG Saarland am 4. November 2011 (Az. 3 A 163/10, Abruf-Nr. 121340) dass Zeiten, in denen ein Arzt als Chefarzt tätig ist, nicht auf die Weiterbildungszeit anrechenbar sind. Zudem fehle es an dem Merkmal der „verantwortlichen Anleitung“ des weiterbildenden Arztes, wenn dieser Oberarzt ist, da dieser gegenüber seinem eigenen Chefarzt kein Weisungsrecht habe.
PRAXISHINWEIS | Verbindliche Vorgaben, die jeden denkbaren Praxisfall abbilden, gibt es nicht. Die vorgenannten Ausführungen sind daher als Faustregeln zu verstehen. Letztlich ist nach der Fähigkeit des einzelnen Weiterbildungsassistenten zu entscheiden, wie viel Anleitung und Kontrolle er benötigt, um für sich selbst maximale Weiterbildungserfolge zu erzielen und den Patienten jederzeit eine Behandlung nach Facharztstandard zu garantieren. Die Aufgaben, die der Weiterbildungsassistent selbstständig wahrnimmt, sollten daher von seinem Ausbilder sorgfältig ausgewählt werden. Zudem sollte den erörterten rechtlichen Vorgaben entsprochen und diese nicht umgangen werden. Sonst droht bei entsprechenden Prüfungen die Nichtanerkennung von Weiterbildungszeiten oder gar der Entzug der Weiterbildungsbefugnis. |