Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der gerichtlichen Praxis - vor allem in der Immobiliarvollstreckung - spielen Fragen der Vor- und Nacherbschaft eine Rolle. Der folgende Beitrag klärt darüber auf, was Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung beachten müssen. In einem Folgebeitrag werden die Auswirkungen der Vor- und Nacherbschaft in Bezug zur Immobiliarvollstreckung dargestellt. |

     

    • Ausgangsfall

    Der Gläubiger G. vollstreckt gegen Schuldner S. wegen 20.000 EUR aus einem Vollstreckungsbescheid. Der Vater des S., der V., ist im Jahr 2013 verstorben. Im Grundbuch der Eltern steht folgender Vermerk: „Nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2.1: Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherbe beim Tod der Vorerbin ist … (= S.). Eingetragen am 8.1.13.“

     

    Kann G. irgendwie ins Grundbuch vollstrecken und die Forderung gegen den S. sichern?

     

    1. Wesen der Vor- und Nacherbschaft

    § 2100 BGB regelt, dass der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen kann, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Der Nacherbe ist also der eigentliche Erbe, der denselben Erbteil, der vorab dem Vorerben zusteht, bei Eintritt des Nacherbenfalls, als Vollerbe erhält.

     

    Wichtig | Wesen der Vor- und Nacherbschaft ist es somit, dass das Erblasservermögen mit Eintritt des Erbfalls zunächst an den Vorerben fällt, der die Erbschaft allein in Besitz nimmt und von ihr profitiert. Der Nacherbe kann deshalb wirtschaftlich auf die Erbschaft erst zugreifen, wenn der Nacherbfall eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt wird regelmäßig vom Erblasser testamentarisch festgelegt. In der Regel tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Der Vorerbe muss dem Nacherben also das komplette Vermögen, das er vom Erblasser geerbt hat, herausgeben. Zwischen dem Tod des Erblassers und dem Eintritt des Nacherbfalls können Jahre oder auch Jahrzehnte vergehen.

    2. Stellung des Vorerben

    Der Vorerbe darf die ihm überlassene Erbschaft zwar nutzen, muss die Substanz der Erbschaft aber auch gleichzeitig wie ein Treuhänder für den Nacherben erhalten. Der Vorerbe darf über die Erbschaft nicht frei verfügen, sondern ist in seinen Rechten durch die gesetzlichen Regeln in §§ 2112 ff. BGB beschränkt. So gilt z.B.:

     

    • Der Vorerbe ist nicht berechtigt, zulasten des Nacherben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Schiff zu verfügen. Gleiches gilt bei Schenkungen. Diese sind aber nur im Rahmen einer sittlichen Verpflichtung wirksam (z.B. Unterhalt für bedürftige Geschwister; Anstandsschenkungen, z.B. übliche Geschenke zu Geburtstag oder Weihnachten).

     

    • Ist ein Grundstück oder ein Schiff mit einem Grundpfandrecht belastet, darf der Vorerbe die Schuld kündigen und einziehen. Zahlung an sich kann der Vorerbe nur bei Nachweis der Einwilligung des Nacherben verlangen (2114 BGB). Fehlt es an der Einwilligung, kann der Vorerbe nur Hinterlegung (§ 372 BGB) für sich und den Nacherben verlangen.

     

    a) Schutz des Nacherben bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen Vorerben

    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Eigengläubigern des Vorerben in Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, sind insoweit unwirksam, als sie Rechte des Nacherben vereiteln oder auch nur beeinträchtigen würden (§ 2115 BGB).

     

    Wichtig | Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich bei der Forderung um Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) handelt. Somit haftet der Nachlass schon während der Zeit der Vorerbschaft, z.B. für Altschulden des Erblassers oder Pflichtteils-, Vermächtnisansprüche oder Auflagen.

     

    b) Mehrere Mit-Vorerben: Teilungsversteigerung zulässig, aber ergebnislos

    Die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung von mehreren (Mit)Vorerben (§§ 180 bis 185 ZVG) ist zulässig. Grund: Das Recht, diese Art der Auseinandersetzung zu betreiben, steht dem Erben nicht in seiner Position als Vorerbe, sondern als Miterbe (§§ 2042, 753 Abs. 1 BGB) zu. Der Nacherbe muss diese gesetzliche Auseinandersetzung somit hinnehmen. Ein Grundstücks-Ersteher erlangt folglich endgültig Eigentum, sodass der Nacherbenvermerk aufgrund des Zahlungsbeschlusses zu löschen ist.

     

    Wichtig | Der im Versteigerungsverfahren anfallende Übererlös, den der Mit-Vorerbe hinsichtlich seines Anteils erhält, zählt allerdings zum Surrogat und unterliegt dem Nacherbenrecht (§ 2111 BGB). Insofern ist eine Pfändung und Überweisung dieser Auseinandersetzungsforderung durch einen Gläubiger des Vorerben wiederum eine Vollstreckungsmaßnahme, da sie nach und außerhalb der Teilungsversteigerung geschieht, und fällt daher unter § 2115 S. 1 BGB. Folge: Betreibt ein Eigengläubiger des Mitvorerben daher die Teilungsversteigerung nur, um sich anschließend aus dem Übererlös im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, verstößt schon der Antrag auf Teilungsversteigerung gegen § 242 BGB und ist daher unzulässig (B. Hamdan/M. Hamdan in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 14, § 2115 Rn. 9).

     

    c) Vollstreckungsmaßnahmen während Vorerbschaft möglich und wirksam

    Die in § 2115 BGB geregelte Unwirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Nacherben tritt jedoch erst mit dem Nacherbfall ein. Dies hat für Eigengläubiger des Vorerben die wichtige Konsequenz, dass damit Vollstreckungen durchaus zulässig und wirksam sind. Insofern kommen in Betracht:

     

    • Begründung eines Pfandrechts,
    • Eintragung einer Zwangshypothek (§ 866 ZPO),
    • Beantragung der Zwangsverwaltung (§ 146 ZVG) und
    • Anordnung der Zwangsversteigerung (zu den Einschränkungen berichten wir in der nächsten Ausgabe).

     

    In diesem Zusammenhang sind allerdings § 83 Abs. 2 InsO, § 773 S. 1 ZPO zu beachten. Hiernach darf ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, soweit die Veräußerung oder die Überweisung bei Eintritt des Nacherbfalls dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Beide Vorschriften verbieten nämlich die Verwertung. Zwar kann der Nacherbe die Pfändung als solche nicht verhindern. Wird jedoch gegen das Verwertungsverbot verstoßen, kann er mittels Drittwiderspruchsklage die Verwertung verhindern, § 773 S. 2, § 771 ZPO (B. Hamdan/M. Hamdan, a.a.O., § 2115 Rn. 21 f.).

     

    d) Nacherbschaft: So können Gläubiger des Nacherben vollstrecken

    Wie bereits dargestellt, kommt nach dem Vorerben zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel nach dem Tod des Vorerben, der Nacherbe bzw. gegebenenfalls mehrere Nacherben zum Zug (vgl. § 2139 BGB). Insofern können durchaus mehrere Jahre vergehen, bis der bzw. die Nacherben wirtschaftlich auf das Ererbte zugreifen können. Hier ergeben sich für Gläubiger des Nacherben unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeiten, je nach dem, ob ein oder mehrere (Mit)Vorerben existieren.

     

    aa) Nur ein Nacherbe existiert

    Wenn nur ein Vorerbe existiert, was sich regelmäßig aus einem vorhandenen Testament/Erbvertrag ergibt, hat der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das gemäß §§ 829, 857 ZPO pfändbar ist. Problem: Da streitig ist, ob es einen Drittschuldner gibt oder der Vorerbe Drittschuldner ist, wird empfohlen im Antrag auf Erlass eines PfÜB sicherheitshalber stets auch den Vorerben als Drittschuldner zu bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als der Nacherbe zudem auch einen Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Vorerben hat.

     

    Ist der Schuldner alleiniger Erbe, muss danach differenziert werden, ob der Gläubiger ein altes PfÜB-Formular verwendet, das bis zum 30.10.14 gültig ist, oder ob er ein solches benutzt, das seit dem 25.6.14 gültig ist (s. hierzu VE 14, 129).

     

    Musterformulierung / Gläubiger verwendet altes PfÜB-Formular, das bis zum 30.10.14 gültig ist

    Schritt 1 

    Auf Seite 4 bzw. 5 des Formulars ist zunächst unter der Rubrik „Forderung aus Anspruch” das Feld G (an Sonstige) anzukreuzen.

     

    Schritt 2

    Auf Seite 3 bzw. 5 des Formulars ist als Drittschuldner der Vorerbe einzutragen nebst Zusatz (Anspruch G)

    Schritt 3

    Auf Seite 6 bzw. 7 des Formulars ist unter „Anspruch G (an Sonstige)“ einzutragen:

     

    „das Anwartschaftsrecht als alleiniger Nacherbe nach dem am … verstorbenen, zuletzt in … wohnhaft gewesenen … (Erblasser)

     

    der Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Vorerben“

     

    Schritt 4

    Auf Seite 8 bzw. 9 des Formulars ist unter der Rubrik „Es wird angeordnet, dass” das letzte Freikästchen anzukreuzen und dann einzutragen:

     

    „ die Erbschaft an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher herauszugeben ist.

     

    die dem Schuldner bei Auseinandersetzung zukommenden Sachen an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwertung herauszugeben sind“.

     

    Schritt 5

    Auf Seite 8 bzw. 10 ist jeweils ein Kreuz zu setzen vor der Formulierung

     

    „Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages

    und

    zur Einziehung überwiesen.“

     

     

    Musterformulierung / Gläubiger verwendet neues PfÜB-Formular, das seit 25.6.14 gültig ist

    Schritt 1

    1. Auf Seite 1 nach der Überschrift ist anzukreuzen: „Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Pfändung und Überweisung zu erlassen“

     

    Schritt 2

    Auf Seite 2 ist ein Kreuz zu setzen bei der Formulierung „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“

     

    Schritt 3

    Auf Seite 4 bzw. 5 des Formulars ist zunächst unter der Rubrik „Forderung aus Anspruch” das Feld G (an Sonstige) anzukreuzen.

     

    Schritt 4

    Auf Seite 3 bzw. 5 des Formulars ist als Drittschuldner der Vorerbe einzutragen nebst Zusatz (Anspruch G)

     

    Schritt 5

    Auf Seite 6 bzw. 7 des Formulars ist unter „Anspruch G (an Sonstige)“ einzutragen:

     

    „das Anwartschaftsrecht als alleiniger Nacherbe nach dem am … verstorbenen, zuletzt in … wohnhaft gewesenen … (Erblasser)

     

    der Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Vorerben“

     

    Schritt 6

    Auf Seite 8 bzw. 9 des Formulars ist unter der Rubrik „Es wird angeordnet, dass” das letzte Freikästchen anzukreuzen und dann einzutragen:

     

    „ die Erbschaft an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher herauszugeben ist.

     

    die dem Schuldner bei Auseinandersetzung zukommenden Sachen an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwertung herauszugeben sind“.

    Schritt 7 

    Auf Seite 8 bzw. 10 ist jeweils ein Kreuz zu setzen vor der Formulierung

     

    „Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages

    und

    zur Einziehung überwiesen.“

     

    Wichtig | Hinsichtlich der verwendeten Formulierung „dass die dem Schuldner bei Auseinandersetzung zukommenden Sachen an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwertung herauszugeben sind“ ist zu beachten, dass hier § 844 ZPO bedeutsam ist. Hiernach kann eine Verwertung auf andere Art erfolgen (vgl. ausführlich VE 03, 133), z.B. durch

    • öffentliche Versteigerung,
    • freihändigen Verkauf,
    • Übertragung des Rechts auf den Gläubiger oder
    • Ausübung des gepfändeten Rechts durch eine andere Person, insbesondere mittels Verwaltung bzw. Verpachtung.

     

    bb) Mehrere Nacherben existieren

    Sind mehrere Nacherben vorhanden, bilden diese untereinander bis zum Eintritt des Nacherbfalls keine Erbengemeinschaft (BGH NJW 93, 1582). Wenn dann nur einer der Nacherben Vollstreckungsschuldner ist, kann der Gläubiger dessen Recht auf Anwartschaft des Miterbenanteils pfänden. In diesem Fall sind die anderen Miterben Drittschuldner. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung sind Drittschuldner der Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter. Da dies allerdings streitig ist (Zöller/Stöber, ZPO, 30 Aufl., § 859 Rn. 16), wird empfohlen, sowohl die Miterben als auch den Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter als Drittschuldner zu benennen.

     

    Auch hierbei muss wieder danach differenziert werden, ob der Gläubiger ein altes PfÜB-Formular verwendet, das bis zum 30.10.14 gültig ist, oder ob er ein solches benutzt, das seit dem 25.6.14 gültig ist (s. hierzu VE 14, 129).

     

    Musterformulierung / Gläubiger verwendet altes PfÜB-Formular, das bis zum 30.10.14 gültig ist

    Schritt 1

    Auf Seite 4 bzw. 5 des Formulars ist zunächst unter der Rubrik „Forderung aus Anspruch” das Feld G (an Sonstige) anzukreuzen.

     

    Schritt 2

    Auf Seite 3 bzw. 5 des Formulars sind als Drittschuldner sämtliche Miterben, (ggf. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter) einzutragen nebst Zusatz (Anspruch G)

     

    Schritt 3

    Auf Seite 6 bzw. 7 des Formulars ist unter „Anspruch G (an Sonstige)“ einzutragen:

     

    „das Anwartschaftsrecht am Nachlass(Miterben)anteil nach dem am … verstorbenen, zuletzt in … wohnhaft gewesenen … (Erblasser)

     

    der Anspruch gegen die Miterben, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter auf Auseinandersetzung und Teilung der Nachlassmasse.“

    Schritt 4

    Auf Seite 8 bzw. 9 des Formulars ist unter der Rubrik „Es wird angeordnet, dass” das letzte Freikästchen anzukreuzen und dann einzutragen:

     

    „dass die dem Schuldner bei Auseinandersetzung zukommenden Sachen an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwertung herauszugeben sind“.

     

    Schritt 5

    Auf Seite 8 bzw. 10 ist jeweils ein Kreuz zu setzen vor der Formulierung

     

    „Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages

    und

    zur Einziehung überwiesen.“

     

     

    Musterformulierung / Gläubiger verwendet neues PfÜB-Formular, das seit 25.6.14 gültig ist

    Schritt 1

    1. Auf Seite 1 nach der Überschrift ist anzukreuzen: „Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Pfändung und Überweisung zu erlassen“

     

    Schritt 2

    Auf Seite 2 ist ein Kreuz zu setzen bei der Formulierung „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“

     

    Schritt 3

    Auf Seite 4 bzw. 5 des Formulars ist zunächst unter der Rubrik „Forderung aus Anspruch” das Feld G anzukreuzen.

     

    Schritt 4

    Auf Seite 3 bzw. 5 des Formulars sind als Drittschuldner Miterben (ggf. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter) einzutragen nebst Zusatz (Anspruch G)

     

    Schritt 5

    Auf Seite 6 bzw. 7 des Formulars ist unter „Anspruch G (an Sonstige)“ einzutragen:

     

    „das Anwartschaftsrecht am Nachlass(Miterben)anteil nach dem am … verstorbenen, zuletzt in … wohnhaft gewesenen … (Erblasser)

     

    der Anspruch gegen die Miterben, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter auf Auseinandersetzung und Teilung der Nachlassmasse.

     

    Schritt 6

    Auf Seite 8 bzw. 9 des Formulars ist unter der Rubrik „Es wird angeordnet, dass” das letzte Freikästchen anzukreuzen und dann einzutragen:

     

    „dass die dem Schuldner bei Auseinandersetzung zukommenden Sachen an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwertung herauszugeben sind“.

     

    Schritt 7

    Auf Seite 8 bzw. 10 ist jeweils ein Kreuz zu setzen vor der Formulierung

     

    „Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages

    und

    zur Einziehung überwiesen.“

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 157 | ID 42859861