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  • · Fachbeitrag · Duldungspflicht

    Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden - auch wenn er bereits eigene Melder hat

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung i.S. von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat (BGH 17.6.14, VIII ZR 216/14, Abruf-Nr. 178041).

     

    Sachverhalt

    Die Vermieterin will die vermieteten Wohnungen ihres Mehrfamilienhauses einheitlich mit funkbetriebenen Rauchwarnmeldern ausstatten und kündigte der Mieterin deshalb an, Rauchwarnmelder im Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie im Flur der Wohnung anbringen zu wollen. Die Mieterin berief sich darauf, die Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet zu haben. Die Duldungsklage ist in allen Instanzen erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Der von der Vermieterin geltend gemachte Duldungsanspruch steht ihr bezüglich aller Räume zu. Denn: Er führt zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache und dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (§ 555d Abs. 1, § 555b Nr. 4 und 5 BGB). Daneben ergibt sich der Duldungsanspruch für den Schlafraum, das Kinderzimmer und den Flur zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer vom Vermieter nicht zu vertretenden Maßnahme (§ 555d Abs. 1, § 555b Nr. 6 BGB i.V. mit § 47 Abs. 4 BauO LSA).