· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Vollstreckungsgesuch einer Landesrundfunkanstalt: Inhaltliche und formelle Anforderungen
(BGH 11.6.15, I ZB 64/14, Abruf-Nr. 178107) |
Sachverhalt
Der SWR beauftragte den Gerichtsvollzieher, festgesetzte Forderungen beizutreiben. Nachdem der Schuldner nicht zahlte, lud der Gerichtsvollzieher diesen antragsgemäß zur Vermögensauskunft, die der Schuldner verweigerte. Daraufhin ordnete der Gerichtsvollzieher an, den Schuldner in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Hiergegen erhob der Schuldner Widerspruch.
Das AG Nagold ‒ Vollstreckungsgericht ‒ wies den Widerspruch zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hob das LG Tübingen den Beschluss des AG und damit auch die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers auf. Die Beschwerdekammer begründete dies damit, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entspreche nicht den Voraussetzungen des § 15a Abs. 4 LVwVG BW, da die Vollstreckungsbehörde nicht hinreichend erkennbar sei, Dienstsiegel und Unterschrift fehlten und es zudem schon an einem originären Beitragsbescheid mangele, durch den die Zahlungsverpflichtung des Schuldners und deren Fälligkeit geschaffen worden seien. Außerdem lasse sich dem Ersuchen nicht entnehmen, wer Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sei, da sowohl der SWR als auch der Beitragsservice genannt seien.
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