· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Einholung von Drittauskünften für den Südwestrundfunk
| Beantragt der Südwestrundfunk (SWR) als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen, Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 1 ZPO einzuholen, ist der Gerichtsvollzieher hierzu im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 S. 1 LVwVG BW verpflichtet. Das hat jetzt der BGH entschieden. |
Relevanz der Entscheidung
Die Entscheidung (BGH 5.10.17, I ZB 78/16, Abruf-NR. 199805) steht im Zusammenhang mit derjenigen des BGH vom 11.6.15 (VE 15, 168). Hier haben die Richter bereits entschieden, dass der SWR als Vollstreckungsbehörde eigene Bescheide vollstreckt, mit denen er rückständige Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge festgesetzt hat. Hierzu kann er den Gerichtsvollzieher ersuchen, diese beizutreiben. Dabei ist das 8. Buch der ZPO anzuwenden, somit auch § 802l ZPO.
Weiterführender Hinweis
- Vollstreckungsgesuch einer Landesrundfunkanstalt: Inhaltliche und formelle Anforderungen, VE 15, 168