· Fachbeitrag · Verzichtsverträge
Erbverzicht als erbrechtliches Gestaltungsmittel
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Der Erbverzicht ist ein Instrument der Rechtsgestaltung zu Lebzeiten des Erblassers. Dadurch werden klare Verhältnisse geschaffen. Streit kann vermieden werden. Der Beitrag zeigt, was Sie dazu wissen müssen, wie der Erbverzicht wirksam durchgeführt wird und welche Risiken es gibt. |
1. Zielrichtung des Erbverzichts
Der Erbverzicht (§§ 2346 bis 2352 BGB) wirkt unmittelbar rechtsändernd. Er soll schon vor dem Erbfall künftigen Erben, namentlich den Kindern, Folgendes ermöglichen: Diese sollen im Einverständnis mit dem künftigen Erblasser als Erbanwärter, künftige Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer u.U. gegen eine Abfindung vom Erbe ausgeschlossen werden. Ist der Verzicht auf einen Bruchteil der Erbschaft oder des Erbteils beschränkt, kann der Erblasser Zuwendungen auch dort ausgleichen oder anrechnen, wo das Gesetz dies nicht vorsieht. Er kann vor allem die gesetzliche Erbfolge dem einzelnen Erbfall anpassen und die Voraussetzungen dafür schaffen, die Erbfolge zugunsten einzelner gesetzlicher Erben vorwegzunehmen. Bei eingesetzten Erben und Vermächtnisanordnungen (§ 2352 BGB) ist der Erbverzicht bedeutsam, wenn der Erblasser geschäftsunfähig geworden ist, sodass er seine Verfügungen nicht aufheben, sein gesetzlicher Vertreter aber einen Erbverzicht schließen kann. Dasselbe gilt, wenn der Erblasser an Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag gebunden ist.
Das Gesetz (§§ 2346 ff. BGB) unterscheidet zwischen
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