· Fachbeitrag · Lärmstörungen
Keine Minderung bei Bolzplatzimmissionen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
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Sachverhalt
Die Beklagten sind Mieter einer EG-Wohnung der Kläger nebst Terrasse. Die benachbarte Schule errichtete 20 m entfernt zur Terrasse einen Bolzplatz. Ein Schild regelt die Benutzung für Kinder bis zu 12 Jahren von Montags bis Freitags bis 18 Uhr. Die Beklagten beanstanden Lärmstörungen durch außerhalb der Nutzungszeiten auf dem Bolzplatz spielende Jugendliche und minderten deshalb die Miete um 20 Prozent. Die Klage auf Zahlung der vollen Miete scheitert in den Instanzen. Die Revision hat Erfolg.
Praxishinweis
Zentrale Frage ist, ob eine negative, spätere Veränderung des bei Vertragsschluss bestehenden Immissionsstandards ein zur Minderung berechtigender Mangel i.S. des § 536 Abs. 1 BGB ist. Danach ist die Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Der BGH prüft zunächst, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.
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