· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
Lohnpfändung und Abfindung: Das müssen Sie beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Arbeitsverhältnisse zwischen Schuldnern und Drittschuldnern werden häufig durch sog. Abfindungsvergleiche beendet. Pfänden Gläubiger dann Lohn oder Gehalt des Schuldners, stellt sich die Frage, ob der Abfindungsbetrag von der Lohn- bzw. Gehaltspfändung automatisch erfasst wird bzw. wie zu verfahren ist, wenn dies nicht der Fall ist. Der folgende Beitrag beantwortet alle in diesem Zusammenhang relevanten Fragen. |
1. Abfindung zählt zum Arbeitseinkommen
Zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO gehören auch Abfindungen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Abfindungsansprüche, z.B. nach § 9 KSchG, § 10 KSchG, oder um vertraglich vereinbarte handelt (BGH 11.5.10, IX ZR 139/09, Abruf-Nr. 101793; BAG NJW 15, 107).
Eine Abfindung ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung im Sinne von § 850i ZPO. Sie wird nicht im Gegenzug für die in einem bestimmten Zeitraum erbrachte Arbeit geleistet. Auch wenn sie in mehreren Raten gezahlt wird, ändert dies an ihrem Charakter als Einmalzahlung nichts.
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