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  • · Fachbeitrag · Anwaltsmarketing

    Anwälte dürfen mit Gutscheinen werben, aber ...

    | Anwälte dürfen mit einer kostenfreien Erstberatung werben, und zwar auch in Form von Gutscheinen, wie jetzt der AGH Hamm bestätigt hat. Texte und Motive auf den Gutscheinen sind jedoch sorgfältig auszuwählen und zu gestalten, denn sie müssen sachlich und berufsbezogen sein. |

     

    Sachverhalt

    Ein Rechtsanwalt veröffentlichte vier bebilderte Anzeigen mit einem Gutschein oder Coupon, den Mandanten vorlegen konnten: jeweils dreimal für eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung „zu den o. g. Rechtsgebieten“ und einmal für eine kostenfreie arbeitsrechtliche Erstberatung.

     

    • Vier bebilderte Werbeanzeigen

    Die vier Motive, die die Gutscheine illustrierten, zeigten jeweils

     

    • einen Mann mit Krawatte am Schreibtisch und eine Frau, die auf die länglich ausgebreitete Krawatte auf dem Schreibtisch tritt. Text in Sprechblasen: „Diskriminierung am Arbeitsplatz?“ und „Kündigungsschutz?“ (Nr. 1),

     

    • eine Person auf einer Trage unter einer weißen Decke, an deren großen Zeh ein Namensanhänger hängt mit der Aufschrift: „War nicht rechtzeitig beim Anwalt“, Begleittext: „Gehen Sie nicht zu irgendeinem Anwalt, sondern zum Fachanwalt! Kommen Sie rechtzeitig zu mir!“ (Nr. 2),

     

    • ein dunkelhaariges Mädchen und mehrere Flüchtlingsgruppen, Begleittext: „Deutschland braucht die Zuwanderung junger Fachkräfte. Helfen wir ... gemeinsam“, zusätzlicher Hinweis: 10 Prozent des vom Rechtsschutz gezahlten Nettohonorars werden bei Vorlage des Gutscheins an eine Flüchtlingsorganisation gespendet (Nr. 3),

     

    • eine junge, lächelnde Frau. Begleittext in Denkblase: „Wie praktisch: Bei diesem Anwalt kann ich mich zunächst kostenfrei beraten und meine Ansprüche prüfen lassen“ (Nr. 4).