· Fachbeitrag · Unpfändbarkeit
Nachtarbeitszuschläge doch pfänden
| In § 850a ZPO sind Bezüge aufgelistet, die nicht der Lohnpfändung unterliegen. Umstritten ist, ob auch Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen i. S. d. Vorschrift zu qualifizieren sind. Der BGH hat diese Frage jetzt geklärt: Nachtarbeitszuschläge sind nur als Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit der Arbeitgeber sie dem Schuldner steuerfrei gewährt. |
Der BGH: Die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit ist generell eine mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis (29.6.16, VII ZB 4/15, Abruf-Nr. 187472). Nicht erforderlich ist, dass mit dieser Arbeit besondere, über die ungünstige Lage der Arbeitszeit hinausgehende Erschwernisse verbunden sind.
Das praktische Problem besteht darin, dass gemäß § 850a Nr. 3 ZPO Erschwerniszulagen nur insoweit pfändbar sind, soweit sie den Rahmen des Üblichen übersteigen. Bei diesem zunächst unbestimmten Rechtsbegriff greift der BGH nun auf die in § 3b Abs. 1 EStG geregelte Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen zurück. Soweit die dort aufgeführten Zuschläge steuerfrei sind, sind sie auch nicht pfändbar:
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