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  • · Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 11)

    Satzungsmäßige Verankerung gemeinnützigkeitsrechtlicher Grundsätze

    von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin (www.stiftungsberatung.de)

    | In den letzten Beiträgen dieser Reihe wurde eindrücklich gezeigt, welches enorme Streitpotenzial die Anwendung der Formulierungen in § 1 der steuerlichen Mustersatzung hinsichtlich der Gestaltung des gemeinnützigen Satzungszwecks zwischen den Stiftern bzw. ihren Beratern und der Finanzverwaltung in der Praxis immer wieder entfalten kann. |

    1. Kaum Probleme mit den §§ 2 bis 4 der Mustersatzung

    Die §§ 2 bis 4 der Mustersatzung sind dagegen weniger Gegenstand von Auseinandersetzungen. Selbst wenn Aufbau, Reihenfolge und Formulierungen abweichen, wird dies in der Praxis selten gerügt. Dies mag auch daran liegen, dass die Vorgaben der Mustersatzung weitgehend den Wortlaut von Teilen des § 55 Abs. 1 AO wiedergeben. Da bei einer steuerbegünstigten Körperschaft die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitssteuerrechts aber ohnehin zu beachten sind, ist die Wiedergabe dieser allgemein verbindlichen Passagen in der Satzung im Wesentlichen deklaratorischer Natur. Eine konstitutive Wirkung, mit denen die Pflichten erst begründet werden, entsteht nicht. Auf diese Weise wird letztlich nur den verantwortlichen Organen die Einhaltung gemeinnützigkeitsrechtlicher Grundsätze deutlich vor Augen geführt.

    2. Selbstlosigkeit der Stiftung

    Dass das Gemeinwohl durch die ausschließliche und unmittelbare Verwirklichung von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken objektiv gefördert werden muss, ist eine notwendige Voraussetzung der steuerlichen Privilegierung steuerbegünstigter Körperschaften und entsprechend § 1 der Mustersatzung in die Stiftungsverfassung aufzunehmen. Daneben muss in subjektiver Hinsicht gewährleistet sein, dass die Tätigkeit nicht vorrangig den privaten wirtschaftlichen Interessen von Beteiligten zugutekommt, es ihnen bzw. der Stiftung also nicht an „Gemeinsinn“ fehlt (vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., Rn. 1.92, 4.69 ff.).