· Fachbeitrag · Haftung
Fehlerhafter Haftungsbescheid wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Aufgrund des Schadenersatzcharakters ist die Verwaltung in einem auf §§ 71 , 370 Abs. 1 AO gestützten Haftungsbescheid gehalten, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 AO zu ermitteln und darzulegen. Ein bloßer Verweis im Haftungsbescheid auf die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung reicht dafür nicht aus. |
Sachverhalt
Der Kläger K war in den Jahren 2005 bis 2008 alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die Gesellschaft betrieb in diesem Zeitraum ein Restaurant. Bei einem Brand in den Räumen des Restaurants am 6.10.08 wurden sämtliche Buchführungsunterlagen sowie die elektronische Registrierkasse des Restaurants zerstört. Eine Rekonstruktion wurde nicht vorgenommen.
Zwischen dem 4.3.10 und dem 5.6.12 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 statt. Im Rahmen der Betriebsprüfung überreichte die damalige Steuerberaterin dem FA eine CD mit den gespeicherten Buchführungsunterlagen der GmbH. Nach Auswertung der Buchführungsunterlagen mit mathematisch-statistischen Prüfmethoden wurden erhebliche Unstimmigkeiten festgestellt. Daraufhin erklärte das FA, die Buchführung sei als sachlich unrichtig anzusehen. Die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt. Als Schätzmaßstab legte das FA den Rohgewinnaufschlag von 250 % fest.
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