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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Naturalunterhalt ist berücksichtigungsfähig nach § 850c Abs. 4 ZPO

    | Regelmäßig kommt es vor, dass sowohl der Schuldner als auch der nicht schuldnerische Ehegatte Einkünfte in etwa gleicher Höhe beziehen und gemeinsam minderjährige Kinder versorgen müssen. Der Unterhalt der Kinder wird hierbei regelmäßig in Naturalien geleistet. Es stellt sich in diesen Fällen die folgende Frage: Kann der durch den nicht schuldnerischen Ehegatten gewährte Naturalunterhalt im Rahmen der Bemessung des unpfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 4 ZPO berücksichtigt werden? |

    1. Das sagt der BGH

    Der BGH (Rpfleger 15, 656) hat entschieden, dass zu den eigenen Einkünften eines Unterhaltsberechtigten auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt zählt.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Rahmen der nach § 850c Abs. 4 ZPO vorzunehmenden Billigkeitsprüfung muss das Vollstreckungsgericht nur prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Deshalb stellen Unterhaltsleistungen ‒ auch Naturalleistungen, wie z. B. unentgeltliches Wohnen, freie Kost oder Logis ‒ Einkünfte i. S. d. § 850c Abs. 4 ZPO dar. Auch solche Naturalleistungen mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners. Der BGH (a.a.O.) geht ausdrücklich davon aus, dass es bei einem etwa gleich hohen Einkommen beider Ehegatten sachgerecht ist, den nach § 850c Abs. 1 ZPO zu bestimmenden Pfändungsfreibetrag zum jeweiligen Einkommen des Schuldners zum Ehegatten im Verhältnis 50:50 aufzuteilen.