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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Vergeblicher Versuch der Barabhebung über Freibetrag stellt keine Verfügung dar

    | Immer wieder beschweren sich in der gerichtlichen Praxis Schuldner darüber, dass Bankmitarbeiter ihnen keine Gelder innerhalb des geltenden P-Konto-Freibetrags auszahlen. Insbesondere gilt dies, wenn z. B. einmalige, zweckgebundene sozialrechtliche Leistungen dem P-Konto gutgeschrieben werden und dadurch der eigentliche Freibetrag überschritten wird. Das Problem für die Drittschuldner (Bank) besteht dabei oft darin, dass das System des P-Kontos vielfach nicht verstanden wird. Dies kann zulasten der Bank gegenüber dem Schuldner zu Regressansprüchen führen. Das zeigt ein jetzt vom BGH entschiedener Fall. |

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner hatte bei seiner Bank ein P-Konto. Der Gläubiger pfändete wirksam in die Ansprüche des Schuldners aus der bestehenden Bankverbindung. Dem P-Konto wurde einmalig ein Betrag von 1.496 EUR für die Erstausstattung der Wohnung am 7.7.14 gutgeschrieben. In Höhe dieser Gutschrift wollte der Schuldner erstmals im August 2014 verfügen ‒ zusätzlich zu bereits erfolgten Verfügungen von 1.049 EUR. Der Bankmitarbeiter verweigerte jedoch die Auszahlung unter Hinweis auf die Pfändung. Im September 14 überwies die Bank an den Gläubiger vom gepfändeten Konto insgesamt 790,90 EUR. Nachdem der Schuldner dies bei der Bank beanstandet hatte, schrieb diese ihm einen Betrag von 791 EUR gut, den der Schuldner am gleichen Tag in voller Höhe verbrauchte. Die Bank verlangte den überwiesenen Betrag vom Gläubiger zurück. Das lehnte dieser mit dem Hinweis ab, die Zahlungen seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Bank hat daher den Gläubiger auf Rückzahlung von 790,90 EUR nebst Zinsen verklagt. Der BGH wies ihre Revision zurück.

     

    Relevanz für die Praxis

    In vergleichbaren Fällen kann der Schuldner gegen die Bank Regressansprüche haben. Der BGH klärt in seiner Entscheidung lehrbuchartig über die Funktion des P-Kontos auf (19.10.17, IX ZR 3/17, Abruf-Nr. 200203).