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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Der sich weigernde Drittschuldner

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Im Rahmen der Kontopfändung kommt es oft zu folgender Situation: Der Schuldner wandelt nach Erlass des PfÜB das Konto in ein P-Konto um. Das Kreditinstitut erklärt, dass es das Geld über dem Pfändungsfreibetrag zunächst nicht an den Gläubiger auszahlt, sondern es verbleibe auf dem Konto und im nächsten Monat würde erneut das Guthaben errechnet werden und so weiter. Ausgezahlt würde evtl. in sechs Monaten. Zu Recht? |

    1. Grundfall ‒ Sockelfreibetrag

    Der Fall gibt Anlass, die schwer verständlichen Regelungen zum P-Konto eingehend zu erläutern: Ein Guthaben auf dem P-Konto ist nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO in der Weise geschützt, dass der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags ‒ derzeit 1.178,59 EUR ‒ verfügen kann und das Guthaben insoweit nicht von der Pfändung erfasst wird (sog. Sockelfreibetrag; BGH WM 17, 2306). Hierbei spielt es keine Rolle, wann die Pfändung wirksam wird (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO). Insofern kann der Schuldner über den gesamten Freibetrag des Monats der Pfändung verfügen ‒ unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift (vor oder nach der Pfändung). Verfügungen, die der Schuldner in diesem Monat vor Wirksamwerden der Pfändung vorgenommen hat, schmälern also nicht den pfändungsfreien Betrag. Es wird aus Gründen der Praktikabilität der gesamte Betrag pfändungsfrei gestellt (BT-Drucksache 16/7615 S. 18). Dabei ist es Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren.

     

    • Beispiel

    Der alleinstehende, kinderlose Schuldner S. erhält monatliches Arbeitseinkommen von 1.500 EUR auf sein P-Konto. An monatlicher Miete zahlt er 400 EUR und an monatlichen Abschlägen für Strom und Gas 150 EUR. Darüber hinaus leistet er monatliche Versicherungsbeiträge von 50 EUR. Was kann Gläubiger G. pfänden?

     

    Lösung: Die Bank muss den Sockelfreibetrag von 1.178,59 EUR beachten und darf daher bis zu dieser Höhe Überweisungen ausführen. Nach Abzug der Warmmiete zzgl. Strom und monatlicher Versicherungsbeiträge von insgesamt 600 EUR verbleiben S. 578,59 EUR. Sämtliche Beträge, die den Grundfreibetrag von 1.178,59 EUR übersteigen, muss die Bank an G. abführen. Das sind 321,41 EUR.