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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Inkassoaußendienst: Kosten erstattungsfähig?

    | Zurzeit häufen sich die Fälle, in denen Inkassounternehmen Kosten für die Einschaltung eines sog. Inkassoaußendienstes als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung geltend machen. Zu Recht? |

     

    1. Was ist ein Inkassoaußendienst?

    Oft kündigen Inkassounternehmen an, dass ein Mitarbeiter den Schuldner besucht, um vor Ort die Sachlage zu klären. Dieses Instrument wird vor allem eingesetzt, wenn sich der Schuldner nicht meldet. Teilweise geben die Unternehmen dabei Hinweise auf die Kosten, um den Schuldner zusätzlich zu motivieren, zu zahlen (Goebel, FMP 16, 115). Trifft der Außendienst den Schuldner an, versucht er, Teilzahlungen zu erhalten oder zu vereinbaren.

     

    2. Erstattungsfähigkeit ist fraglich

    Unter erstattungsrechtlichem Aspekt dürfte es fraglich sein, ob solche Kosten dem Schuldner als notwendige Kosten in Rechnung gestellt werden können. Bislang haben sich erst zwei Entscheidungen mit dieser Frage beschäftigt:

     

    • Das AG Herzberg (DGVZ 17, 152) meint, dass Kosten für einen Inkassoaußendienst, die im Vorfeld der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers entstehen, keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und damit nicht erstattungsfähig sind. Hierdurch werde gegen die allgemeine Schadensminderungspflicht verstoßen.

     

    • Das AG Neubrandenburg (DGVZ 17, 153) vertritt eine einzelfallbezogene Auffassung, indem es zunächst davon ausgeht, dass das Vorliegen positiver Erfahrungen mit der Tätigkeit eines Inkassoaußendienstes nicht automatisch zur Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der anschließenden Zwangsvollstreckung führe. Vielmehr könnten solche Kosten nur als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung angesehen werden, wenn die Entscheidung zur Beauftragung des Außendienstes einzelfallbezogen erfolgte und es in dem konkreten Fall nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen erfolgversprechenden Einsatz des Außendienstes gab.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Ansicht des AG Neubrandenburg ist zustimmungswürdig. Entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall. Nach der Rechtsprechung des BGH (VE 14, 151) gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen. Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Entscheidend ist also der Vortrag des Gläubigers. Dieser muss infolge des die Zwangsvollstreckung beherrschenden Beibringungsgrundsatzes einzelfallbezogen vortragen und nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen der Notwendigkeit nennen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 89 | ID 45199784